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VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

8.   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

8.1  

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt über das Sicherheits- und Polizeirecht hinaus für das gesamte Verwaltungsrecht und hat Verfassungsrang (vergleiche hierzu Art. 4 PAG und Nr. 4 der Bekanntmachung über den Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes; vergleiche BVerfG, Beschluss vom 5. März 1968, Az. 1 BvR 579/67, BVerfGE 23, 127, 133).

8.1.1  

Möglich sind Maßnahmen, für die eine Befugnisnorm besteht, denen keine rechtlichen Schranken entgegenstehen und die nach Sachlage tatsächlich ausführbar sind.

8.1.2  

Geeignet sind Maßnahmen, die nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich sind, sondern mit denen der angestrebte Zweck auch ganz oder wenigstens teilweise erreicht werden kann.

8.2  

Sind mehrere geeignete Maßnahmen möglich, so ist die Maßnahme zu treffen, die für den Betroffenen und die Allgemeinheit die geringste Beeinträchtigung bedeutet.

8.3  

1Ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden steht dann außer Verhältnis zum Erfolg, wenn er bei gewissenhafter Abwägung aller Gesichtspunkte größer ist als der durch die eingetretene oder zu befürchtende Störung verursachte Schaden, der durch die Maßnahme verhütet oder beseitigt werden soll. 2Das Missverhältnis muss zum Zeitpunkt des Handelns für die Behörde erkennbar sein.

8.4  

1Die Beendigung einer Maßnahme kann rein tatsächlich erfolgen. 2Verordnungen sind stets ausdrücklich aufzuheben.