Inhalt

VollzBekLStVG
Text gilt ab: 01.02.2025

23a.   Uniform- und politisches Kennzeichenverbot

1Das Uniformierungsverbot des Art. 23a gilt nach seinem Wortlaut nur außerhalb von Versammlungen. 2Im Rahmen einer Versammlung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BayVersG greift das Uniformierungsverbot des Art. 7 Nr. 1 BayVersG. 3Ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung liegt nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen. 4Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinn eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 3 StR 427/17 zu § 3 des Versammlungsgesetzes).