Inhalt
51.
Amtliche Bekanntmachung
51.1
1Die Behörde oder Stelle, die für den Erlass der Verordnung zuständig ist, macht die Verordnung auch amtlich bekannt. 2Für Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften handelt die Verwaltungsgemeinschaft, jedoch kann auch der erste Bürgermeister die Verordnung ausfertigen.
51.2
Für Verordnungen der Gemeinden gelten Art. 26 Abs. 2 GO und die Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften entsprechend.
51.3
Für Verordnungen der Landkreise und Landratsämter gilt Art. 20 Abs. 2 LKrO
51.4
Für Verordnungen der Bezirke und der Regierungen gilt Art. 19 Abs. 2 BezO.
51.5
Die grobe Umschreibung der Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 kann verbal oder durch Abdruck einer Karte erfolgen.
51.6
Anlässe für Notbekanntmachungen im Sinn von Art. 51 Abs. 3 können zum Beispiel die Verbreitung von giftigen Gasen, der Ausbruch einer sich stark ausbreitenden Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen oder einer Seuche oder eines Flächenbrandes oder der Fund von Sprengmitteln bei Bauarbeiten sein.
51.7
1Im Fall der Notbekanntmachung (Art. 51 Abs. 3) muss der vollständige Wortlaut der Verordnung mitgeteilt werden. 2Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung auch in dem namentlich zu bezeichnenden Druckwerk (vergleiche die Nrn. 51.1 bis 51.4) veröffentlicht oder durch Niederlegung der Verordnung in der Verwaltung der Gemeinde bekannt gegeben wird, soweit der Wortlaut nicht bereits im Rahmen der Notbekanntmachung öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist. 3Wird die Verordnung einer Gemeinde zunächst nur mündlich amtlich bekannt gemacht, so ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass ihr Wortlaut in der Verwaltung der Gemeinde eingesehen werden kann.
51.8
Die Ausfertigung einer genehmigungspflichtigen Verordnung, die amtlich bekannt gemacht wird, darf kein Datum haben, das vor der Genehmigung liegt.