Inhalt
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
(BayLTGeschO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009
(GVBl. S. 420)
BayRS 1100-3-I
Vollzitat nach RedR: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Beschluss vom 17. Juli 2024 (GVBl. S. 316) geändert worden ist
Inhaltsübersicht
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Teil I Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung
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§ 1 Beginn und Schluss der Tagung
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§ 2 Konstituierung
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§ 3 Auflösung und Abberufung
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Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien
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1. Abschnitt Mitglieder des Landtags
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§ 4 Rechte und Pflichten
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2. Abschnitt Fraktionen
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§ 5 Bildung
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§ 6 Reihenfolge
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3. Abschnitt Präsidium
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§ 7 Zusammensetzung
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§ 8 Wahl
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§ 9 Aufgaben
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§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit
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§ 11 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
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§ 12 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
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§ 13 Schriftführerinnen und Schriftführer
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4. Abschnitt Ältestenrat
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§ 14 Bildung und Zusammensetzung
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§ 15 Aufgaben
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§ 16 Einberufung
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§ 17 Teilnahme an den Sitzungen
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§ 18 Unterrichtung über die Beratungen
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5. Abschnitt Vollversammlung
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§ 19 Vollversammlung
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6. Abschnitt Zwischenausschuss
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§ 20 Rechte und Pflichten
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§ 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung
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§ 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
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7. Abschnitt Ausschüsse
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§ 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
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§ 24 Aufgaben
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§ 25 Mitgliederzahl
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§ 26 Zusammensetzung
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§ 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
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§ 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern
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§ 29 Stellvertretung
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8. Abschnitt Untersuchungsausschüsse
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§ 30 Einsetzung, Aufgaben und Verfahren
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9. Abschnitt Enquete-Kommissionen
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§ 31 Einsetzung und Aufgaben
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§ 32 Mitgliederzahl und Zusammensetzung
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§ 33 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
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§ 34 Verfahren
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§ 35 Entschädigung der Mitglieder
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§ 36 Anwendung der Ausschussbestimmungen
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10. Abschnitt Parlamentarisches Kontrollgremium, G 10-Kommission
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§ 37 Parlamentarisches Kontrollgremium
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§ 37a G 10-Kommission
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11. Abschnitt Richterinnen- und Richter-Wahl-Kommission
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§ 38 Bildung und Verfahren
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12. Abschnitt Datenschutzkommission
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§ 39 Bildung und Verfahren
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13. Abschnitt Sonstige Kommissionen
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§ 40 Bildung und Verfahren
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Teil III Wahlen, Bestellungen
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§ 41 Vorrang spezieller Wahlvorschriften
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§ 42 Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl
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§ 43 Gültigkeit der Stimmen
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§ 44 Wahlergebnis
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§ 45 Stichwahl
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§ 46 Listenwahl
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§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses
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§ 48 Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags
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Teil IV Beratungsgegenstände
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1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
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§ 49 Einbringung
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§ 50 Beratung
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§ 51 Erste Lesung
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§ 52 Zweite Lesung
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§ 53 Dritte Lesung
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§ 54 Änderungsanträge
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§ 55 Rückverweisungen
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§ 56 Schlussabstimmung
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2. Abschnitt Volksbegehren
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§ 57 Unterbreitung und Beratung
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3. Abschnitt Staatsverträge
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§ 58 Behandlung
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4. Abschnitt Anträge
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§ 59 Antragstellung und Behandlung
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§ 60 Dringlichkeitsanträge
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§ 61 Anträge gemäß Art. 44 BV
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§ 62 Änderungsanträge
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§ 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung
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§ 64 Anträge zur Geschäftsordnung
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5. Abschnitt Aktuelle Stunde
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§ 65 Gegenstand und Antragstellung
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§ 66 Ablauf
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6. Abschnitt Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen
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§ 67 Form und Inhalt der Interpellationen
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§ 68 Behandlung der Interpellationen
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§ 69 Anträge zu Interpellationen
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§ 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation
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§ 71 Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen
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§ 72 Behandlung der Schriftlichen Anfragen
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§ 73
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§ 74 Anfragen zum Plenum
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§ 75 Unmittelbare Auskunftsverlangen
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7. Abschnitt Eingaben und Beschwerden
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§ 76 Zuleitung und Vorprüfung
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§ 77 Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden
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§ 78 Stellungnahme der Staatsregierung
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§ 79 Sachaufklärung durch die Ausschüsse
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§ 80 Behandlung in den Ausschüssen
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§ 81 Berücksichtigungsbeschlüsse
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§ 82 Berichte der Ausschüsse an das Plenum
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§ 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller
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8. Abschnitt Angelegenheiten der Europäischen Union
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§ 83a Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union
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§ 83b Subsidiaritätsfrühwarnsystem
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§ 83c Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union
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§ 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union
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9. Abschnitt Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtags
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§ 84 Verfahren
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§ 85 Vertretung
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§ 86 Zurücknahme der Anklage
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10. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)
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§ 87 Verfahren
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§ 88 Vertretung
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§ 89 Zurücknahme der Klage
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11. Abschnitt Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren
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§ 90 Verfahren
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§ 91 Beschluss der Vollversammlung
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12. Abschnitt Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung
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§ 92 Vereinfachte Handhabung
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§ 93 Genehmigungsverfahren
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§ 93a Genehmigung zur Zeugenvernehnung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
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13. Abschnitt Wahlprüfung
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§ 94 Verfahren
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Teil V Verfahren der Vollversammlung
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1. Abschnitt Allgemeines
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§ 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen
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§ 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung
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§ 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
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2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
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§ 98 Einberufung zu einer neuen Tagung
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§ 99 Einberufung während der Tagung
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§ 100 Ladungsfrist und Art der Einberufung
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§ 101 Tagesordnung
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3. Abschnitt Sitzungsordnung
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§ 102 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
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§ 103 Berichterstattung über die Ausschussberatungen
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§ 104 Wortmeldung und Worterteilung
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§ 105 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
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§ 106 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
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§ 107 Redezeiten
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§ 108 Schluss der Aussprache bzw. der Redeliste und Verkürzung der Redezeit
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§ 109 Art der Rede
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§ 110 Zwischenrufe
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§ 111 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen
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§ 112 Persönliche Erklärung zur Aussprache
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§ 113 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
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§ 114 Unterbrechen der Sitzung
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§ 115 Verweisung zur Sache, Wortentziehung
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§ 116 Ordnungsruf, Wortentziehung
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§ 116a Ordnungsgeld
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§ 117 Sitzungsausschluss
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§ 118 Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld
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§ 119 Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung
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§ 120 Folgen des Sitzungsausschlusses
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§ 121 Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher
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4. Abschnitt Abstimmungsverfahren
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§ 122 Beschlussfähigkeit
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§ 123 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
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§ 124 Fragestellung bei Abstimmungen
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§ 125 Getrennte Abstimmung
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§ 126 Sachliche Abstimmungsregeln
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§ 127 Formale Abstimmungsregeln
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§ 128 Einfache Abstimmung
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§ 129 Hammelsprung
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§ 130 Namentliche Abstimmung
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§ 131 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
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§ 132 Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form
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§ 133 Erklärungen zur Abstimmung
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§ 134 Überlegungspause
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§ 135 Ausschluss von der Abstimmung
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Teil VI Verfahren der Ausschüsse
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1. Abschnitt Allgemeines
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§ 136 Teilnahme an Sitzungen
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§ 137 Gemeinsame Sitzungen
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§ 138 Öffentlichkeit
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§ 139 Geheimhaltung
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§ 140 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
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§ 140a Zuschaltung per Videokonferenztechnik
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2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
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§ 141 Einberufung zur ersten Sitzung
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§ 142 Einberufung der weiteren Sitzungen
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§ 143 Ladungsfrist
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§ 144 Tagesordnung
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3. Abschnitt Beratungsablauf
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§ 145 Federführung
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§ 146 Mitberatung
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§ 147 Zweitberatung
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§ 148 Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten
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§ 149 Endberatung
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§ 150 Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses
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§ 151 Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats
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§ 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen
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4. Abschnitt Sitzungsordnung
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§ 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
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§ 154 Berichterstattung
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§ 155 Wortmeldung und Worterteilung
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§ 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
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§ 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
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§ 158 Redezeiten
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§ 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
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§ 160 Wiedereröffnung der Aussprache
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§ 161 Zwischenrufe
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§ 162 Zwischenfragen
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§ 163 Persönliche Erklärung zur Aussprache
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§ 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
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§ 165 Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
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5. Abschnitt Abstimmungsverfahren
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§ 166 Beschlussfähigkeit
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§ 167 Fragestellung bei Abstimmungen
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§ 168 Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung
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§ 169 Abstimmungsregeln
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§ 170 Erklärungen zur Abstimmung
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§ 171 Überlegungspause
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§ 172 Ausschluss von der Abstimmung
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6. Abschnitt Informationsrechte
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§ 173 Anhörungen
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§ 174 Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
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§ 175 Informationsfahrten
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Teil VII Landtag und Staatsregierung
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1. Abschnitt Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung
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§ 176 Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung
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§ 177 Anhörung der Staatsregierung
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§ 178 Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung
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2. Abschnitt Information durch die Staatsregierung
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§ 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung
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§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags
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Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse
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1. Abschnitt Drucksachen
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§ 181 Drucklegung
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2. Abschnitt Niederschrift der Verhandlungen
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§ 182 Niederschrift in der Vollversammlung
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§ 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner
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§ 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
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§ 185 Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
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§ 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen
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3. Abschnitt Ausfertigung der Beschlüsse
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§ 187 Ausfertigung der Beschlüsse
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Teil IX Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen
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§ 188 Einsicht in Akten über parlamentarische Angelegenheiten
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§ 189 Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten
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§ 190 Akteneinsicht durch Dritte
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§ 191 Verschlusssachen
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Teil X Landtagsamt
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§ 192 Landtagsamt
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Teil XI Schlussbestimmungen
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§ 193 Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall
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§ 193a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19
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§ 194 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
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§ 195 Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
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Anlagen
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Anlage 1 Redezeiten gemäß § 107
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Anlage 2 Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags
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Anlage 3 Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts
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Anlage 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
Teil I Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung
§ 1
Beginn und Schluss der Tagung
(1) Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung, sofern der Landtag nicht einen früheren Schluss der Tagung beschließt (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV).
(2) 1Der Landtag beschließt über den Schluss der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts. 2In dem Beschluss muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechte der Volksvertretung für die Zeit außerhalb der Tagung vom Zwischenausschuss gemäß Art. 26 BV gewahrt werden.
(1) 1Die Mitglieder des Landtags werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung durch eine jedem Mitglied zuzustellende Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. 3Diese Sitzung findet spätestens am 22. Tag nach der Wahl statt.
(2) 1Den Vorsitz führt das am längsten dem Bayerischen Landtag angehörende Mitglied; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das Mitglied, das an Zugehörigkeitsjahren am nächsten kommt und hierzu bereit ist (Alterspräsidentin oder Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter. 2Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder vorläufigen Schriftführern. 3Hierauf lässt sie oder er die Namen der Mitglieder des Landtags aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und lässt die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.
(3) 1Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig. 2Unterbrechungen dürfen insgesamt 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.
§ 3
Auflösung und Abberufung
Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden.
Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien
1. Abschnitt Mitglieder des Landtags
(1) 1Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. 2Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen.
(2) 1Der Nachweis der Teilnahme wird in der Regel durch die Eintragung in Anwesenheitslisten, durch eine namentliche Abstimmung oder durch die aus den Niederschriften erkennbare Anwesenheit erbracht. 2Kann ein Mitglied des Landtags wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an Plenarsitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten mitteilen. 3Kann es an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig zur Kenntnis bringen. 4Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG).
(3) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden, nach Maßgabe des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) einzusehen.
(1) 1Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl im Land und mindestens fünf Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. 2Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. 3Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
(2) 1Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten einschließlich der Wirtschaftsführung durch Satzung, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Bayerischen Fraktionsgesetzes und der Verfassung nicht widersprechen darf. 2Die Satzung hat auch Bestimmungen für den Fall der Auflösung zu enthalten. 3Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Satzung und die Namen der Vorsitzenden, der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(1) 1Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der aktuellen Zahl ihrer Mitglieder. 2Bei gleicher Anzahl entscheidet die bei der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl.
(2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt.
1Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und aus acht Schriftführerinnen oder Schriftführern, wobei ab der Vierten Vizepräsidentin oder dem Vierten Vizepräsidenten jeweils gleichzeitig die Funktion einer oder eines der acht Schriftführerinnen oder Schriftführer übernommen wird. 2Jede Fraktion stellt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Reihenfolge richtet sich nach § 6. 3Die Zusammensetzung des Präsidiums insgesamt richtet sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grundlage des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.
(1) 1Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. 2Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.
(2) 1Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. 2Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. 3Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. 4§ 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) 1Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. 2Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.
(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.
§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) 1Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. 3Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.
(2) 1Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 11
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. 2Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. 3Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlungen des Landtags.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und befördert die Beamtinnen und Beamten des Landtags; ihr oder ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landtags. 2Zur Ernennung der Direktorin oder des Direktors und der Beamtinnen und Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 16 an sowie für die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung entsprechender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich; der Ältestenrat ist insoweit zu informieren. 3Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Geschäftsstelle gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) entsprechend.
(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. 2Sie oder er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen.
§ 12
Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
1Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. 2Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. 3Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.
§ 13
Schriftführerinnen und Schriftführer
(1) 1Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. 2Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
(2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.
§ 14
Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.
(2) 1Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. 2Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. 3Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von je 14 Mitgliedern einen Sitz. 4Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung. 5Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. 6Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.
(3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.
(1) 1Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. 2Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. 3Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.
(2) 1Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem d´Hondt´schen Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). 3Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.
1Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. 2Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. 3In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
§ 17
Teilnahme an den Sitzungen
Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.
§ 18
Unterrichtung über die Beratungen
1Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. 2Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. 3Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.
5. Abschnitt Vollversammlung
(1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.
(2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.
6. Abschnitt Zwischenausschuss
§ 20
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Zwischenausschusses regeln sich nach Art. 26 und 32 BV.
§ 21
Mitgliederzahl und Zusammensetzung
(1) 1Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. 2Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und die gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach dem Vorschlag der Fraktionen. 3Stellvertretung ist innerhalb der für die Fraktionen bestellten Stellvertreterinnen und Stellvertreter unbeschränkt und jederzeit zulässig. 4Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.
(2) 1Die Zusammensetzung des Zwischenausschusses regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren); jede Fraktion muss im Zwischenausschuss vertreten sein.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).
§ 22
Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.
§ 23
Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
(1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:
- 1.
-
Staatshaushalt und Finanzfragen,
- 2.
-
Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,
- 3.
-
Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,
- 4.
-
Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,
- 5.
-
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
- 6.
-
Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,
- 7.
-
Wissenschaft und Kunst,
- 8.
-
Bildung und Kultus,
- 9.
-
Fragen des öffentlichen Dienstes,
- 10.
-
Eingaben und Beschwerden,
- 11.
-
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,
- 12.
-
Umwelt und Verbraucherschutz,
- 13.
-
Gesundheit, Pflege und Prävention,
- 14.
-
Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.
(3) 1Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. 2Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.
(1) 1Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. 2Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.
(2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.
(1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.
(2) 1Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. 2Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.
(3) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. 2Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.
(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.
§ 27
Vorsitzende, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) 1Die Stärke der Fraktionen zu Beginn der Legislaturperiode ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Besetzung der Stellen von Untersuchungsausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet sich nach § 6 Abs. 1.
(2) 1Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. 2Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. 3Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. 4Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 5Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. 6Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. 7Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. 8Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.
(3) 1Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses für die Zeit der Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.
§ 28
Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern
1Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. 2Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. 3Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. 4Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. 5Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen. 6Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.
(1) 1In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. 2Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.
(2) 1Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. 2Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.
8. Abschnitt Untersuchungsausschüsse
§ 30
Einsetzung, Aufgaben und Verfahren
1Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. 3Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.
9. Abschnitt Enquete-Kommissionen
§ 31
Einsetzung und Aufgaben
1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtags auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtags sind, angehören können. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist der Landtag dazu verpflichtet. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen und soll ein zeitliches Ziel für den Abschluss der Arbeiten vorgeben.
§ 32
Mitgliederzahl und Zusammensetzung
1Die Mitgliederzahl der Enquete-Kommission wird vom Landtag festgelegt. 2Die Zahl der Mitglieder des Landtags muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen. 3Die Mitglieder des Landtags und eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern werden vom Landtag nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) bestellt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied entsenden kann, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 erhöht. 4Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag bestellt; wird kein Einvernehmen erzielt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (Sainte-Laguë/Schepers); jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied benennen.
§ 33
Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. 3Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Legislaturperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. 4Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.
(1) 1Die Sitzungen der Enquete-Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Auf Antrag eines Fünftels der jeweiligen Mitgliederzahl sind allgemeine Ausnahmen vom Landtag, Ausnahmen von Fall zu Fall von der Kommission zu beschließen.
(2) 1Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Legislaturperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. 2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.
§ 35
Entschädigung der Mitglieder
1Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. 3Für die Mitglieder des Landtags gelten die Bestimmungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, insbesondere Art. 6 und 7 BayAbgG; Art. 7 BayAbgG gilt nicht, wenn ein Mitglied der Enquete-Kommission durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. 4Die von der Enquete-Kommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen werden entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.
§ 36
Anwendung der Ausschussbestimmungen
Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.
10. Abschnitt Parlamentarisches Kontrollgremium, G 10-Kommission
§ 37
Parlamentarisches Kontrollgremium
1Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). 2Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.
1Der Landtag bestellt nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz eine G 10-Kommission. 2Die oder der Vorsitzende, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der stärksten Fraktion bestellt. 3Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Fraktionen bestellt, die die Staatsregierung stützt bzw. stützen. 4Eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktionen bestimmt, die nicht die Staatsregierung stützen. 5Kommt ein gemeinsamer Vorschlag der Oppositionsfraktionen nicht zustande, so gilt die Kandidatin oder der Kandidat als vorgeschlagen, die oder der von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags vorgeschlagen wurde.
11. Abschnitt Richterinnen- und Richter-Wahl-Kommission
§ 38
Bildung und Verfahren
1Zur Vorbereitung der Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bildet der Landtag gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) eine ständige Kommission. 2Diese besteht aus der oder dem Vorsitzenden und neun Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, wobei Stellvertretung innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig ist. 3Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags oder im Verhinderungsfall eine oder einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 4Die Aufteilung der Mitglieder auf die Fraktionen erfolgt mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden gemäß dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. 5Fraktionen, auf die danach kein Sitz entfällt, erhalten einen zusätzlichen Sitz. 6Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 7Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit in Art. 4 Abs. 1 VfGHG nichts anderes geregelt ist.
12. Abschnitt Datenschutzkommission
§ 39
Bildung und Verfahren
1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.
13. Abschnitt Sonstige Kommissionen
§ 40
Bildung und Verfahren
1Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. 2Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. 3Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. 4Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.
Teil III Wahlen, Bestellungen
§ 41
Vorrang spezieller Wahlvorschriften
So weit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag in der Vollversammlung nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 statt.
§ 42
Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl
(1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:
- 1.
-
Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.
- 2.
-
Die Wahl findet geheim statt.
- 3.
-
Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.
- 4.
-
Es werden getrennte Urnen für die Namenskarten und für die Stimmzettel bereitgestellt.
- 5.
-
Namenskarte und Stimmzettel sind im Beisein der oder des Stimmberechtigten von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts in die jeweilige Urne zu werfen.
(2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.
§ 43
Gültigkeit der Stimmen
(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
- 1.
-
wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
- 2.
-
wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
- 3.
-
wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) 1Enthaltungen sind gültige Stimmen. 2Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.
1Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Neinstimmen nicht berücksichtigt. 3Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.
(1) 1Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. 2Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:
- 1.
-
Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.
- 2.
-
Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.
(2) 1Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. 2Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.
(1) 1Bei einer Listenwahl – im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden – erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. 2Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.
(2) 1Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens eine Woche vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. 2Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. 3Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.
(3) 1Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. 2Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. 3Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.
(4) 1Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. 2Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.
(5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.
(6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.
(7) 1Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. 2Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.
§ 47
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. 2Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. 3Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.
(2) 1Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. 2Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.
§ 48
Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags
(1) 1Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen beziehungsweise zu wählen, so erfolgt dies nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, bestellt beziehungsweise wählt der Landtag die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über das Ergebnis.
Teil IV Beratungsgegenstände
1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. 3Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
- –
-
Problem
- –
-
Lösung
- –
-
Alternativen
- –
-
Kosten
- –
-
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Anlage 4)
angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden; in den Fällen des Satzes 2 Spiegelstrich 5 muss insoweit eine Begründung erfolgen. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.
1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
(1) 1Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor der Mitteilung oder dem elektronischen Versand der Tagesordnung bis 12.00 Uhr eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. 2Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. 3§ 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. 2In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.
(3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.
(1) 1Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. 2Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung zugänglich sein.
(2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.
(3) 1Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. 2Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. 3Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. 4Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. 5Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.
(4) 1Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. 2Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) 1Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an. 2Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.
(3) 1Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. 2Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden. 3Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. 4Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.
(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.
(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.
(4) 1Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. 2Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.
1Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. 3Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration noch nicht erörtert worden ist.
1Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). 2Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.
2. Abschnitt Volksbegehren
§ 57
Unterbreitung und Beratung
(1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.
(2) 1Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. 2Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.
3. Abschnitt Staatsverträge
1Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. 2Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.
§ 59
Antragstellung und Behandlung
(1) 1Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. 2Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: „Der Landtag wolle beschließen:“. 2Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden; bei Änderungsanträgen zu Gesetzesvorlagen muss in den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 2 Spiegelstrich 5 insoweit eine Begründung erfolgen. 3Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.
(3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.
(4) 1Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. 2Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.
(6) 1Anträge, so weit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. 2Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat.
(7) 1Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. 2Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. 3Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. 4In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.
(8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.
§ 60
Dringlichkeitsanträge
(1) 1Jede Fraktion kann zu den im Sitzungsplan vorgesehenen Mittwoch- und Donnerstag-Sitzungen bzw. zu Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) jeweils zwei Dringlichkeitsanträge (Kontingentanträge) einreichen, wobei eine Dringlichkeitsprüfung nach Abs. 4 entfällt. 2Dringlichkeitsanträge zur Vollversammlung müssen bei einer Mittwoch-Sitzung spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 17.30 Uhr, bei einer Donnerstag-Sitzung spätestens am Mittwoch der Sitzungswoche um 16.00 Uhr und bei Sitzungsfolgen spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 13.30 Uhr eingereicht werden. 3Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen. 4Dringlichkeitsanträge anderer Fraktionen zum gleichen Thema können bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages ohne Anrechnung auf das jeweilige Kontingent nachgereicht werden. 5Gemeinsame Dringlichkeitsanträge aller Fraktionen werden ebenfalls nicht auf das jeweilige Kontingent angerechnet.
(2) 1Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat. 2Eine Überweisung dieses Dringlichkeitsantrags an den jeweils federführenden Ausschuss kann mit Mehrheit beschlossen werden, sofern nicht die antragstellende Fraktion Widerspruch erhebt. 3Soweit eine Behandlung in der Vollversammlung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, sind diese Dringlichkeitsanträge dem federführenden Ausschuss zu überweisen. 4Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen. 5Dringlichkeitsanträge, die den Landtag als solchen oder seine Mitglieder betreffen, insbesondere Dringlichkeitsanträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquete-Kommission, sind stets an den federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu überweisen.
(3) 1Die Dringlichkeitsanträge werden in der Vollversammlung in einer nach Fraktionen festgelegten Reihenfolge aufgerufen: F (Fraktion) 1, F 2, F 3 usw. 2Diese Reihenfolge wird bei jeder Sitzungsfolge so geändert, dass sich ein fortlaufender Wechsel zwischen den Dringlichkeitsanträgen der Fraktionen ergibt, d.h. für die folgende Sitzungsfolge: F 2, F 3, F 1 usw. und für die nächstfolgende Sitzungsfolge: F 3, F 1, F 2 usw. 3Die Fraktion, die das Thema der Aktuellen Stunde vorschlagen kann, kommt bei der Reihenfolge des Aufrufs jeweils erst nach den anderen Fraktionen zum Zuge. 4Die Redezeit für die Beratung der Dringlichkeitsanträge bemisst sich nach Nummer I.2.6 der Anlage 1, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.
(4) 1Neben den nach Abs. 1 zulässigen Kontingentanträgen können eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags Dringlichkeitsanträge zur Beratung im Ausschuss einreichen. 2Dringlich ist in diesem Fall ein Antrag nur dann, wenn er bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würde. 3Die Präsidentin oder der Präsident überweist diese Anträge nach Prüfung der Dringlichkeit an den jeweils federführenden Ausschuss. 4Verneint sie oder er die Dringlichkeit, weist sie oder er den Antrag mangels Dringlichkeit zurück. 5Hiergegen ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(5) 1Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. 2Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. 3Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.
§ 61
Anträge gemäß Art. 44 BV
1Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. 2Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. 3Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. 4Eine Vertagung ist nicht zulässig. 5Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.
(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.
(2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.
§ 63
Zurückziehung und Wiedereinbringung
(1) 1Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. 2Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.
(2) Wenn und so weit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.
(3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.
§ 64
Anträge zur Geschäftsordnung
1Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.
5. Abschnitt Aktuelle Stunde
§ 65
Gegenstand und Antragstellung
(1) 1Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. 2Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. 3Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.
(2) 1Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. 2Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.
(3) 1Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. 2Eine Aktuelle Stunde entfällt, so weit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. 3Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.
(4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.
(1) 1Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. 2Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. 3Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. 4Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. 5Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. 6Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. 7Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. 8Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. 9Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.
(2) 1Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. 2Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.
(3) 1Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. 2Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.
6. Abschnitt Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen
§ 67
Form und Inhalt der Interpellationen
(1) 1Große Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten (Interpellationen) können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. 2Interpellationen müssen sachlich gehalten sein und eine kurz gefasste schriftliche Begründung ihrer Veranlassung ist zulässig.
(2) 1Interpellationen sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. 2Unzulässige Interpellationen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. 3Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.
(3) 1Interpellationen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. 2Die Zurückweisung bedarf der Begründung und ist den Interpellanten zuzustellen. 3Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. 4Der Einspruch muss begründet werden. 5Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. 6Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig. 7Die Präsidentin oder der Präsident hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. 8Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Interpellanten die Entscheidung des Landtags über den Einspruch herbeizuführen.
§ 68
Behandlung der Interpellationen
(1) 1Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. 2Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.
(2) 1Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. 2Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. 3In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.
(3) 1Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. 2Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.
(4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.
§ 69
Anträge zu Interpellationen
1Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. 2Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. 3Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.
§ 70
Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation
1Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. 2Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.
§ 71
Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung einzureichen. 2Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. 3Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, so weit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden. 4Sie soll grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort beinhalten.
(2) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, werden gem. § 67 Abs. 2, Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, gem. § 67 Abs. 3 behandelt.
§ 72
Behandlung der Schriftlichen Anfragen
(1) 1Die Anfragen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatsregierung zur Beantwortung zugeleitet. 2Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es der Fragestellerin oder dem Fragesteller frei, sie entweder durch die Präsidentin oder den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht der Fragestellerin oder des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.
(2) 1Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen. 2Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.
(1) 1In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. 2Die Anfrage zum Plenum muss spätestens bis zum Montag der Sitzungswoche 12.00 Uhr beim Landtagsamt eingereicht werden. 3Die Anfragen sind von der Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich zu beantworten. 4Die Anfragen zu einem Plenum werden mit den Antworten als Drucksache gemäß § 181 veröffentlicht. 5Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.
(2) 1Die Anfragen zum Plenum müssen kurz gefasst sein und dürfen jeweils maximal drei Unterfragen enthalten. 2Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken und sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist.
(3) 1Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen oder die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. 2Im Fall einer auf Abs. 2 gestützten Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers die Vollversammlung ohne Aussprache. 3Im Fall einer Zurückweisung wegen Missbrauchs findet § 67 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
§ 75
Unmittelbare Auskunftsverlangen
Die Mitglieder des Landtags können jederzeit, auch außerhalb der Tagung, sich an die Staatsregierung mit dem Ersuchen um Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen wenden.
7. Abschnitt Eingaben und Beschwerden
§ 76
Zuleitung und Vorprüfung
(1) 1Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. 2Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.
(2) 1Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.
(3) 1Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. 3Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. 4In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, so weit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.
§ 77
Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden
(1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn
- 1.
-
sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,
- 2.
-
sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,
- 3.
-
durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
- 4.
-
der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Legislaturperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.
(2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn
- 1.
-
sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
- 2.
-
sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,
- 3.
-
der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Legislaturperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.
§ 78
Stellungnahme der Staatsregierung
(1) Eine Stellungnahme der Staatsregierung wird nicht angefordert, wenn
- 1.
-
in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 BayPetG oder des § 77 von der Behandlung der Petition abgesehen wird,
- 2.
-
zunächst eine Ortsbesichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 5 stattfindet.
(2) Die Staatsregierung wird um eine mündliche Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses gebeten, wenn die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung des Ausschusses reicht eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtag aus, wenn
- 1.
-
ein Fall des Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BayPetG oder des § 77 Abs. 1 vorliegt, oder
- 2.
-
der Petition ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall zu Grunde liegt, oder
- 3.
-
geeignete Unterlagen übermittelt werden, die gerichtliche Entscheidungen, Bescheide oder Stellungnahmen nachgeordneter oder der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegender Stellen enthalten.
§ 79
Sachaufklärung durch die Ausschüsse
(1) 1Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. 2Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. 3Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. 4Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(2) 1Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. 2Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstatterinnen und Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. 3Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführerinnen und Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. 4Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. 5Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter auf Anregung der oder des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.
(3) 1Im Fall der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. 2Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. 3Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt, wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.
(4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird, benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.
(5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.
§ 80
Behandlung in den Ausschüssen
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
- 1.
-
sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
- 2.
-
sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
- 3.
-
sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
- 4.
-
sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
- 5.
-
es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
- 6.
-
es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.
§ 81
Berücksichtigungsbeschlüsse
(1) Eine Überweisung an die Staatsregierung „zur Berücksichtigung“ ist eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung.
(2) 1Sofern die Staatsregierung erklärt, einem Berücksichtigungsbeschluss nicht zu entsprechen oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungsbeschluss entsprochen ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss statt. 2Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss fest hält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, der Petition abgeholfen zu haben, so ist die Angelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des Ausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. 4Wird dies bejaht, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt. 5Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheiten im Ausschuss. 6Kommt es im Anschluss hierauf zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Ausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt. 7Art. 5 Abs. 2 BayPetG findet Anwendung. 8Die Petentin oder der Petent wird gemäß § 83 unterrichtet.
§ 82
Berichte der Ausschüsse an das Plenum
1Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. 2Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. 3Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.
§ 83
Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller
1Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. 2Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. 3Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. 4Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.
8. Abschnitt Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 83a
Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union
Federführender Ausschuss für die Beratung von Gesetzen nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung ist der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.
§ 83b
Subsidiaritätsfrühwarnsystem
(1) 1Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. 2Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.
(2) 1Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.
(3) 1Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. 2Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. 3Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.
(4) 1Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. 2Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.
§ 83c
Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union
(1) 1Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. 3Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.
(3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:
- 1.
-
es wird dem Vorhaben zugestimmt;
- 2.
-
es wird zur Kenntnis genommen;
- 3.
-
es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;
- 4.
-
es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;
- 5.
-
der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.
§ 83d
Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union
(1) 1Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. 2Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.
(2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.
(3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:
„Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.
9. Abschnitt Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtags
(1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(2) 1Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. 2Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. 3Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.
(3) 1Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. 2Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.
1Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von zwei Wochen diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. 2Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. 3Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.
§ 86
Zurücknahme der Anklage
(1) 1Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. 2Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.
10. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)
(1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.
(2) 1Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. 2Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. 3Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.
(3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Klage.
1Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. 2Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. 3Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.
§ 89
Zurücknahme der Klage
(1) 1Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. 2Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.
11. Abschnitt Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren
Wird in einem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder vor dem Bundesverfassungsgericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät darüber der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und gibt hierzu eine Beschlussempfehlung ab.
§ 91
Beschluss der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung beschließt,
- 1.
-
bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,
- 2.
-
bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.
(2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.
12. Abschnitt Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehnung
§ 92
Vereinfachte Handhabung
Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Verfahren und Maßnahmen gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen, allgemein genehmigt wird (Anlage 3).
§ 93
Genehmigungsverfahren
(1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. 2Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. 3Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. 4Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.
§ 93a
Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
1Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.
13. Abschnitt Wahlprüfung
1Über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Wahlbeanstandungen beschließt die Vollversammlung nach Vorprüfung im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf Grund dessen Beschlussempfehlung. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller von Wahlbeanstandungen erhalten eine Mitteilung.
Teil V Verfahren der Vollversammlung
§ 95
Sitzungen und Sitzungsfolgen
1Mehrtägige Sitzungen werden in der Regel zu Sitzungsfolgen zusammengefasst. 2Unter den Worten „nächste Sitzung“, „nächste Tagesordnung“, „nächste Vollversammlung“ ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der erste Tag der nächsten Sitzungsfolge bzw. der Tag der nächsten eintägigen Plenarsitzung zu verstehen.
§ 96
Öffentlichkeit, Geheimhaltung
(1) 1Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. 2Bei der Behandlung von Eingaben in der Vollversammlung ist in geeigneter Weise den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 Rechnung zu tragen. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausgabe von Besucherkarten anordnen, von denen zunächst die Fraktionen die Hälfte der zur Verfügung stehenden Karten verlangen können.
(2) 1Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann die Vollversammlung auch für die Beratung in den Ausschüssen Geheimhaltung beschließen. 2Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). 3Ein solcher Antrag kann nur von mindestens 50 Mitgliedern des Landtags oder von der Staatsregierung gestellt werden; im Übrigen gelten die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 1 BV. 4Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet die Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. 5Die Vollversammlung kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. 6Hat ein Ausschuss geheim verhandelt und muss der Gegenstand von der Vollversammlung beschlossen werden, so ist auch in der Vollversammlung über die Geheimhaltung zu diesem Beratungsgegenstand zu beschließen.
§ 97
Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten, die diese oder dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. 2Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. 3Die Genehmigung gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.
2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
§ 98
Einberufung zu einer neuen Tagung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag zu einer neuen Tagung einberufen, wenn der Landtag den Tag des Wiederzusammentritts entweder nicht bestimmt hat oder wenn die Präsidentin oder der Präsident einen früheren Wiederzusammentritt für notwendig hält.
(2) Der Landtag muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu einer neuen Tagung einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.
§ 99
Einberufung während der Tagung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.
(2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.
§ 100
Ladungsfrist und Art der Einberufung
1Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.
(1) 1Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. 2Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) 1Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. 2Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.
3. Abschnitt Sitzungsordnung
§ 102
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. 2Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, oder zu dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung nach Abs. 2 schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung bzw. vor dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt mit Zustimmung der Vollversammlung geschlossen werden.
§ 103
Berichterstattung über die Ausschussberatungen
(1) 1Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. 2Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu
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Petitionen,
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Verfassungsstreitigkeiten,
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Wahlprüfungen,
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Untersuchungsausschussberichten,
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Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und
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Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof
mündlich berichtet. 3Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. 4Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.
(2) 1Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstattern. 2Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.
(3) 1Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. 2In diesem Fall bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für die Vollversammlung.
(4) Bei Verhinderung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.
§ 104
Wortmeldung und Worterteilung
(1) 1Ein Mitglied des Landtags darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erteilt ist. 2Die Fraktionen melden dem Landtagsamt bis zum Beginn der Sitzung die Rednerinnen oder Redner zum Tagesordnungspunkt; die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich nach § 6, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. 3Bei Koalitionsregierungen gilt folgendes: Bei Gesetzentwürfen oder Anträgen der Opposition oder eines Koalitionspartners spricht immer mindestens eine Oppositionsfraktion zwischen den Koalitionsfraktionen, bei gemeinsamen Gesetzentwürfen oder gemeinsamen Anträgen der Koalitionsfraktionen spricht eine Koalitionsfraktion zu Beginn, die andere Koalitionsfraktion am Ende. 4Beginnt ein Mitglied der Staatsregierung, soll im Anschluss zunächst eine Rednerin oder ein Redner der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. 5Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.
(2) 1Weitere Wortmeldungen sind ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, auf den sie sich bezieht, möglich. 2Sie erfolgen bei dem amtierenden Präsidium oder den für die Redezeitverwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen. 2In diesem Fall hat sie oder er in der Vollversammlung den Vorsitz abzugeben.
(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.
§ 105
Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Redeliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.
(2) 1Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. 2Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) 1Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.
§ 106
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) 1Wortmeldungen von Mitgliedern des Landtags zur Geschäftsordnung sind an die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 nicht gebunden. 2Sie können auch durch Zurufe zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident muss das Wort unverzüglich erteilen. 2Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(4) 1Zu der Wortmeldung erhält, sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. 2Die Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünf Minuten beschränkt. 3Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält.
(1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.
(2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 108
Schluss der Aussprache bzw. der Redeliste und Verkürzung der Redezeit
(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.
(2) 1Jedes Mitglied des Landtags, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Redeliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. 2Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn mindestens ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. 3Nach der Antragstellung auf Schluss der Redeliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
(3) 1Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss der Vollversammlung die Redeliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde. 2Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von 50 Mitgliedern des Landtags.
(4) 1Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 2 und 3 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrags das Wort. 2Melden sich mehrere Gegnerinnen oder Gegner des Antrags zu Wort, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer von diesen das Wort erhält.
(5) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.
(6) 1Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. 2Die Abwägung ist Sache der Vollversammlung. 3Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.
(1) 1Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag vom Redepult aus. 2Mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch vom Platz aus gesprochen werden. 3Sie können Notizen zur Stützung des Gedächtnisses benützen. 4Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern ist das wörtliche Ablesen erlaubt.
(2) 1Darüber hinaus dürfen weitere Hilfsmittel ohne Zustimmung des Ältestenrates in der Vollversammlung nicht benützt werden. 2Der Antrag auf Benützung eines Hilfsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass dadurch der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird. 3Der Ältestenrat kann seine Zustimmung an zeitliche und sachliche Bedingungen knüpfen. 4Seine Entscheidung ist endgültig. 5Die Kosten trägt derjenige, der sich des weiteren Hilfsmittels bedient.
Die Präsidentin oder der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.
§ 111
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen
(1) 1Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. 2Wenn die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) 1Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. 2Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die Präsidentin oder der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
(4) 1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens einer Minute erteilen. 2Zwischenbemerkungen sind bis zum Schluss des Debattenbeitrags anzumelden. 3Jeder Fraktion stehen pro Beratungsgegenstand, bei zur Beratung im Plenum eingereichten Dringlichkeitsanträgen pro Dringlichkeitsantrag, drei Zwischenbemerkungen zu. 4Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu einer Minute antworten. 5Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. 6Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. 7Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.
(5) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Redepult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.
§ 112
Persönliche Erklärung zur Aussprache
1Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. 3Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit dieser Erklärung verbinden. 4Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. 5Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. 6Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.
§ 113
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
(1) 1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. 2Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. 3Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. 4Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.
(2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.
§ 114
Unterbrechen der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) 1Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 2Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
§ 115
Verweisung zur Sache, Wortentziehung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. 2Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die Vollversammlung auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entzogen wird.
(2) 1Der Beschluss wird ohne Beratung gefasst. 2Einem Mitglied des Landtags, dem das Wort entzogen ist, wird das Wort zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.
§ 116
Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies vorbehalten hat. 3Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
(2) 1Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache nicht wieder erteilen. 2Die Wortentziehung kann mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß § 116a verbunden werden, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident dies entsprechend vorbehält oder zu diesem Zweck die Sitzung zum Zusammentritt des Präsidiums unterbrochen wird.
(1) 1Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags durch ein Mitglied des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € festsetzen kann, ungeachtet dessen, ob zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 €. 3Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5Die Bekanntgabe der Verhängung des Ordnungsgelds kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies in der Sitzung vorbehalten hat und das Präsidium sich in der Zwischenzeit beraten und eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 6§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Erheblichkeit der Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann auch in einer Wiederholung von Störungen liegen, die für sich betrachtet als einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würden.
(1) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung entscheiden kann, dass ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal zu verweisen ist. 2Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 4 000 € verbinden. 3Bei der Bemessung des Ordnungsgelds können auch wiederholte Störungen herangezogen werden, die für sich betrachtet als vorangegangene einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten haben. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidiums und entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.
(2) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident erneut die Sitzung und beruft sofort das Präsidium ein, das über etwaige weitere Maßnahmen berät.
(3) 1Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. 3§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 118
Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld
(1) Ist gemäß § 115 oder § 116 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(2) 1Ein Mitglied des Landtags kann gegen einen Ordnungsruf oder die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß Art. 4a Abs. 1 BayAbgG Einspruch binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. 3Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.
§ 119
Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung
(1) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe von § 117 Abs. 1 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
(2) 1Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. 3Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. 4Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die Mitglieder des Präsidiums, die bei der Entscheidung über den Ausschluss von der Sitzung beteiligt waren, haben Anspruch, vom Ältestenrat vor dessen Entscheidung gehört zu werden. 5Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung.
(3) 1Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 2Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.
§ 120
Folgen des Sitzungsausschlusses
(1) 1Soweit nach § 117 ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Sitzungen seiner Fraktion und deren Gremien. 2Das Ruhen gilt auch für Sitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.
(2) 1Das betroffene Mitglied gilt nicht als entschuldigt. 2Eine Kürzung der Kostenpauschale nach Art. 7 BayAbgG bleibt unberührt.
§ 121
Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher
(1) Beifallskundgebungen oder Missfallensäußerungen, Zwischenrufe oder sonstige Störungen jeder Art sind den Zuhörerinnen und Zuhörern untersagt.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat jede Äußerung oder Einmischung der Zuhörerinnen und Zuhörer zu untersagen, Zuwiderhandelnde gegebenenfalls feststellen und entfernen zu lassen und nötigenfalls die Räumung der Tribünen anzuordnen. 2In diesem Fall kann sie oder er die Sitzung auf eine bestimmte Zeit unterbrechen.
(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bayerischen Landtags oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten ist die Direktorin oder der Direktor des Landtagsamtes die nach Art. 59 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt eine Besucherordnung.
4. Abschnitt Abstimmungsverfahren
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.
(2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.
§ 123
Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird.
(2) 1Wird nach Schluss der Aussprache und vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom geschäftsführenden Präsidium weder einmütig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festzustellen. 2Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig. 3Nach dieser Anzweiflung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist eine Geschäftsordnungsaussprache unzulässig.
(3) 1Wird die Beschlussunfähigkeit von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. 3Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt für diese Sitzung in Kraft.
§ 124
Fragestellung bei Abstimmungen
1Die Präsidentin oder der Präsident stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. 2Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. 3Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Vollversammlung.
§ 125
Getrennte Abstimmung
1Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. 2Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. 3Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. 4§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 126
Sachliche Abstimmungsregeln
(1) 1Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. 3Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.
(2) 1Die Vollversammlung stimmt über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. 2Liegt ein davon abweichender Vorschlag des federführenden Ausschusses vor, so tritt dieser Vorschlag an die Stelle der Vorlage oder des Antrages. 3In diesem Fall kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.
(3) 1Weichen der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen bei seiner Mitberatung, der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen bei ihrer Endberatung vom Vorschlag des federführenden Ausschusses ab, so ist zunächst diese Fassung der Abstimmung zugrunde zu legen. 2Liegen unterschiedliche Vorschläge des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder des endberatenden Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen und des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vor, so ist als erstes über die Fassung des endberatenden Ausschusses abzustimmen. 3Jede Fraktion kann bis zum Beginn der nächsten Vollversammlung Antrag auf Abstimmung über eine andere Ausschussfassung stellen. 4In diesem Fall entscheidet die Vollversammlung, welche Ausschussfassung als erstes der Abstimmung zu Grunde zu legen ist.
(4) Soweit über Anträge im Rahmen einer Gesamtabstimmung nach § 59 Abs. 7 abgestimmt wird, werden der Abstimmung die Voten der Fraktionen in der Ausschussberatung entsprechend den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu Grunde gelegt.
(5) 1Über zulässige Änderungsanträge ist vorweg abzustimmen, so weit sie nicht in die der Abstimmung zu Grunde liegende Beschlussempfehlung übernommen worden sind. 2Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Vollversammlung.
(6) 1Abstimmungen über die Einzelpläne des Staatshaushalts erfolgen in der Weise, dass über die Entwürfe in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen abgestimmt wird. 2Mit dieser Abstimmung finden zugleich die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen abgelehnten Änderungsanträge ihre Erledigung, sofern nicht die Antragstellerinnen oder Antragsteller bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich Einzelabstimmung verlangt haben.
(7) 1Bei Eingaben, über die die Vollversammlung zu beschließen hat, wird der Abstimmung die Entscheidung des die Eingabe behandelnden Ausschusses zu Grunde gelegt. 2Stimmt die Vollversammlung der Entscheidung des Ausschusses nicht zu, oder liegt ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Petitionsgesetzes vor, so muss sie in der Sache selbst entscheiden oder die Eingabe an den zuständigen Ausschuss zurückverweisen.
(8) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
§ 127
Formale Abstimmungsregeln
(1) 1Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in einfacher Form. 2Eine namentliche Abstimmung hat aber stattzufinden, wenn ein solcher Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt wird.
(2) 1Die Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen ist namentlich. 2Schlägt die Präsidentin oder der Präsident dem Hause vor, die Abstimmung in einfacher Form vorzunehmen und wird dem nicht von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags widersprochen, so kann die Abstimmung in einfacher Form erfolgen. 3Dies gilt nicht bei Beschlüssen auf Änderung der Verfassung (Art. 75 Abs. 2 BV).
(3) 1Soweit nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. 2Schreibt die Verfassung oder ein Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Feststellungen zu treffen.
§ 128
Einfache Abstimmung
1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 3Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. 4Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.
(1) Erscheint das Ergebnis der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer der Schriftführerinnen oder einem der Schriftführer auch nach der gemäß § 128 Satz 3 durchzuführenden Gegenprobe zweifelhaft, so werden die Stimmen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 2 gezählt.
(2) 1Auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal und die Türen werden bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jede dieser Türen stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtagsamts (§ 13 Abs. 2 findet Anwendung). 3Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja “, „Nein “ oder „Enthaltung “ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden dabei von den Schriftführerinnen und Schriftführern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts laut gezählt. 4Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt das Ende der Zählung. 5Mitglieder des Landtags, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, werden nicht gezählt. 6Die Präsidentin oder der Präsident und die an der Zählung beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Das amtierende Präsidium stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.
§ 130
Namentliche Abstimmung
(1) Die namentliche Abstimmung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.
(2) 1Sofern eine namentliche Abstimmung nicht in elektronischer Form durchgeführt werden kann, erfolgt diese, indem die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts übergeben, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. 2Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.
(3) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.
(4) 1Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in elektronischer Form stehen drei Minuten zur Verfügung. 2Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils zwei Minuten zur Verfügung. 3Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in nicht-elektronischer Form stehen fünf Minuten zur Verfügung. 4Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in nicht-elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils drei Minuten zur Verfügung. 5Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. 6Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.
§ 131
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
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die Stärke eines Ausschusses;
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Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
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die Abkürzung von Fristen;
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Sitzungszeiten und Tagesordnung;
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Vertagung der Sitzung;
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Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Redeliste oder der Aussprache;
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Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
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Anträge auf getrennte Abstimmung;
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Anträge zur Geschäftsordnung;
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Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.
§ 132
Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form
(1) 1Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann ein Mitglied des Landtags das Ergebnis der Abstimmung bezweifeln und beantragen, die Abstimmung in der nächst strengeren Form zu wiederholen. 2Wird dieser Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt, so entscheidet die Vollversammlung, ob dem Antrag entsprochen wird. 3In diesem Fall muss an Stelle der Form des § 128 die Form des § 129, an Stelle der Form des § 129 die Form des § 130 gewählt werden.
(2) 1Wird das Ergebnis einer in elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so wird die Abstimmung in nicht-elektronischer Form wiederholt. 2Wird auch dieses Ergebnis in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 3In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. 4Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.
(3) 1Wird das Ergebnis einer in nicht-elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 findet Anwendung.
§ 133
Erklärungen zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) 1Jedes Mitglied des Landtags kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. 2Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.
1Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen. 3Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. 4Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.
§ 135
Ausschluss von der Abstimmung
(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Landtags ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
(2) 1Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch an den Ältestenrat möglich. 2Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates widersprechen. 3Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig.
Teil VI Verfahren der Ausschüsse
§ 136
Teilnahme an Sitzungen
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, dem es angehört. 2Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bei Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, anwesend zu sein. 3Dies gilt auch für nichtöffentliche, nicht aber für geheime Sitzungen. 4Auf Wunsch soll ihm die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Wort erteilen; auf Antrag einer Fraktion entscheidet hierüber der Ausschuss. 5§ 79 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) 1Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, so kann die an erster Stelle unterzeichnete Antragstellerin oder der an erster Stelle unterzeichnete Antragsteller oder bei deren oder dessen Verhinderung die oder der jeweils nächst Mitunterzeichnete mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die oder der den Antrag Vertretende hat das Recht, den Antrag zu begründen, sich an der Aussprache zu beteiligen und vor dem Schlusswort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nochmals das Wort zu nehmen.
(3) 1Die Ausschüsse können zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. 2Soweit hieraus Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. 3Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. 4Dieser entscheidet endgültig.
(4) Für die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gelten die Vorschriften des Teils VII 1. Abschnitt (Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung).
§ 137
Gemeinsame Sitzungen
1Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. 3Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. 4Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.
(1) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. 2Anhörungen, Fachgespräche, Berichte sowie Gespräche des Ausschusses mit Mitgliedern der Staatsregierung oder Repräsentanten anderer Länder in öffentlichen Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen. 3Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.
(2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,
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wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder
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wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder
- 3.
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wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.
(3) 1Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. 2Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2). 3Sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
(1) 1Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltung beschließen. 2Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). 3Die Verhandlungen dürfen von den jeweils Anwesenden einem anderen außerhalb der Geheimhaltung Stehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden. 4Der Ausschuss kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. 5§ 96 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Geheimhaltung bis zum Beschluss ihrer Beendigung muss die Besetzung des Ausschusses so beibehalten werden, wie sie im Augenblick der Beschlussfassung über die Geheimhaltung bestand. 2Will eine Fraktion sich durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten lassen, so hat sie hierzu vorher die Zustimmung des Ausschusses einzuholen. 3Dieser Antrag ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu stellen. 4Für die Dauer der Geheimhaltung kann dieser Wechsel nicht öfter als zwei Mal genehmigt werden. 5Nur die so Berechtigten haben zu den geheimen Sitzungen Zutritt.
(3) Werden bei der Behandlung von Petitionen von Seiten der Staatsregierung personenbezogene Daten Dritter übermittelt, entscheidet der Ausschuss über deren Geheimhaltung.
(4) Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.
§ 140
Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 140a
Zuschaltung per Videokonferenztechnik
1An Sitzungen des Ausschusses können
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Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,
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Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,
- 3.
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Vertreterinnen und Vertreter des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des Landesamts für Datenschutzaufsicht und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz,
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Sachverständige,
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Mitglieder des Vereins „Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)“,
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts sowie
- 7.
-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen
durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. 3Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.
2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
§ 141
Einberufung zur ersten Sitzung
1Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).
§ 142
Einberufung der weiteren Sitzungen
(1) 1Die weiteren Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einberufen. 2Soweit im Einzelfall auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion der Ausschuss über Zeit und Tagesordnung einer Sitzung beschließt, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur entsprechenden Einberufung verpflichtet. 3Geschäftsordnungsanträge nach Satz 2 können jederzeit während einer Sitzung gestellt und müssen in dieser Sitzung entschieden werden; § 157 findet Anwendung. 4Ausschusssitzungen während der Verhandlungen der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) In dringenden Fällen oder im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann auch die Präsidentin oder der Präsident einen Ausschuss durch Übermittlung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
(3) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses hat die oder der Vorsitzende binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt.
(4) 1Die Ausschussmitglieder werden mit der Übermittlung der Tagesordnung zu den Ausschusssitzungen geladen. 2Soweit nicht der Ausschuss etwas anderes entscheidet, ist nur auf einen bestimmten Sitzungsbeginn zu laden. 3Das Ende der Sitzung richtet sich ohne Rücksicht auf den Ablauf eines Kalendertages ausschließlich nach § 153 Abs. 1 Satz 2, so weit nicht im Einzelfall von den Vorsitzenden im Einvernehmen mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern abweichende Regelungen getroffen werden.
1Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.
(1) 1Die oder der (stellvertretende) Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung fest; dabei sind Entscheidungen des Ausschusses nach § 142 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. 2Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) 1Liegt ein Beratungsgegenstand dem federführenden Ausschuss länger als vier Wochen vor, so muss ihn die oder der Vorsitzende auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen und diese damit beginnen. 2In diesem Falle ist Absetzung ohne Sachberatung nicht zulässig.
(3) So weit es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Ausschuss nicht zur Beratung zugewiesen sind, setzt die Aufnahme in die Tagesordnung das Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden oder einen Ausschussbeschluss voraus.
(4) 1Die Tagesordnung kann bis zum Ende der Sitzung erweitert werden; ebenso können einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. 2Antragsberechtigt ist jedes Ausschussmitglied. 3Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. 4Bei nicht fristgerechter Ladung im Sinn von § 143 besteht gegen die Erweiterung ein Widerspruchsrecht von Seiten jeder Fraktion oder einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses. 5Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.
(5) Der Ausschuss kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.
3. Abschnitt Beratungsablauf
Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss („federführender Ausschuss“) statt.
(1) 1Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse („mitberatende Ausschüsse“) binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. 2Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. 3Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. 4Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.
(2) 1Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. 2Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.
(3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.
(4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.
1Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). 2Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.
§ 148
Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten
1Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. 2Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. 3Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. 4Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, so weit er nicht federführend ist, mitzuberaten. 5Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.
(1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.
(2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.
§ 150
Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses
1Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird eine endgültige Beschlussempfehlung vom federführenden Ausschuss erstellt. 2Der Beschlussempfehlung wird ein schriftlicher Kurzbericht über den Beratungsablauf, das Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen sowie über etwaige abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse bzw. des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration angefügt.
§ 151
Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats
1Der federführende Ausschuss entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrates vorläufig anstelle der Vollversammlung über eine Stellungnahme des Landtags. 2Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung, jedoch spätestens bis zum Tag der abschließenden Behandlung im Bundesrat beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 3Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Jahresplan von der Vollversammlung nicht mehr rechtzeitig vor der abschließenden Behandlung im Bundesrat (Art. 76 und Art. 77 des Grundgesetzes) beschlossen werden könnte.
§ 152
Zurückstellung von Beratungsgegenständen
1Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. 2Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.
4. Abschnitt Sitzungsordnung
§ 153
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
(1) 1Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. 2Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.
1Die oder der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter. 2Dabei soll sie oder er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. 3Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. 4Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. 5Berichterstatterin oder Berichterstatter und Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.
§ 155
Wortmeldung und Worterteilung
(1) 1Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. 2Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. 3Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. 4Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.
(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.
(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.
§ 156
Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
(1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Redeliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.
(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.
(3) 1Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.
§ 157
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) 1Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. 2Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(3) 1Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. 2Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. 3Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.
1Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. 2Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.
§ 159
Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.
(2) 1Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. 2Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. 3Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.
(3) 1Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Redeliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. 2Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. 3Nach der Antragstellung auf Schluss der Redeliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
(4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Redeliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.
(5) 1Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. 2Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.
(6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.
§ 160
Wiedereröffnung der Aussprache
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.
Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.
(1) 1Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. 2Wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) 1Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. 2Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die oder der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
§ 163
Persönliche Erklärung zur Aussprache
1Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. 3Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit der Erklärung verbinden.
§ 164
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
(1) 1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann die oder der Vorsitzende das Wort erteilen. 2Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. 3Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. 4Sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.
(2) Weigert sich die oder der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag die Präsidentin oder der Präsident endgültig.
§ 165
Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
(1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende verweist eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache. 2Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann die oder der Vorsitzende dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entziehen. 3§ 115 Abs. 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die oder der Vorsitzende nach Einholung einer Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Zur Einholung der Empfehlung der Präsidentin oder des Präsidenten wird die Sitzung unterbrochen. 3Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die oder der Vorsitzende haben Anspruch, von der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Abgabe der Einschätzung gehört zu werden. 4§ 117 Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die oder der Vorsitzende kann gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass das Präsidium eine erhebliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags während einer Ausschusssitzung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € ahndet, unabhängig davon, ob wegen dieser Verletzung ein Ordnungsruf oder ein Sitzungsausschluss ausgesprochen wurde. 2Das Ordnungsgeld erhöht sich auf bis zu 4 000 €, wenn das Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung die Ordnung oder die Würde des Landtags wiederholt erheblich verletzt hat. 3§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die oder der Vorsitzende hat die Beantragung eines Ordnungsgelds während der Sitzung dem betroffenen Mitglied anzukündigen.
(6) Ist gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden der Ausschuss sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(7) Für den Einspruch gegen einen Ordnungsruf gilt § 118 Abs. 2 entsprechend.
(8) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe des Abs. 4 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden. 3Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur oder zum Vorsitzenden, entscheidet der Ausschuss über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung; die oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung bekannt. 4Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 5§ 119 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
5. Abschnitt Abstimmungsverfahren
(1) 1Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. 3Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.
(2) 1Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.
§ 167
Fragestellung bei Abstimmungen
1Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. 2Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. 3Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.
§ 168
Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung
(1) 1Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. 2Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
(2) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. 2Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. 3Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.
(3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).
(1) 1Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. 3Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.
(2) 1Die Ausschüsse stimmen über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. 2Liegen davon abweichende vorläufige Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse bzw. abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse vor, so entscheidet der Ausschuss, welche Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt wird. 3Wird eine abweichende Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt, kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.
(3) 1Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. 2Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss.
(4) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündigung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
(5) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(6) So weit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.
(7) 1Bei der Abstimmung über eine Eingabe kommt bei Stimmengleichheit kein Votum zu Stande. 2In diesem Fall wird die Beratung der Eingabe unterbrochen bzw. vertagt.
§ 170
Erklärungen zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. 2Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.
1Die oder der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion verlangt.
§ 172
Ausschluss von der Abstimmung
(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.
(2) 1Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. 2Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.
6. Abschnitt Informationsrechte
(1) 1Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. 2Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der federführende Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. 3Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Anhörung auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. 4Eine Anhörung nach Satz 2 ist im Beschluss als solche zu bezeichnen. 5Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. 6Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. 7Dieser entscheidet endgültig.
(2) 1Eine erneute Anhörung zu demselben Beratungsgegenstand ist nur zulässig, wenn der Ausschuss dies beschließt; Vorlagen und Änderungsanträge hierzu gelten als einheitlicher Beratungsgegenstand. 2Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.
(4) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. 2Diese oder dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.
§ 174
Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
(1) 1Berät der federführende Ausschuss eine Vorlage, die wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, so soll den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 2Vorlagen in diesem Sinn sind Gesetzentwürfe, Staatsverträge (Zustimmungsverfahren nach Art. 72 Abs. 2 BV), Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, Anträge und Dringlichkeitsanträge, die dem federführenden Ausschuss zugewiesen sind.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechende Vorlagen den in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbänden zu und setzt ihnen eine angemessene Frist, in der Regel sechs Wochen, zur möglichen schriftlichen Stellungnahme. 2Bei Dringlichkeitsanträgen können Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beratung im Ausschuss vorliegen. 3Von der Zuleitung kann abgesehen werden, wenn die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Begründung einer Vorlage ersichtlich sind. 4Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. 5Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich verlangt, so soll diesem Verlangen entsprochen werden. 6Die oder der Vorsitzende leitet schriftliche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig der Staatsregierung zu und unterrichtet sie von dem Verlangen nach Satz 5. 7Kommt ein Einvernehmen nach Satz 1 bzw. Satz 4 nicht zu Stande, entscheidet der Ausschuss.
(3) 1Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. 2Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. 3Die Rechte der Ausschüsse aus § 173 bleiben unberührt.
(4) 1Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der Endberatung erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. 2Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 175
Informationsfahrten
(1) 1Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. 2Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.
(2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.
Teil VII Landtag und Staatsregierung
1. Abschnitt Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung
§ 176
Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. 2Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. 3Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. 4Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.
(2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.
§ 177
Anhörung der Staatsregierung
(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse Zutritt. 2Sie können verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ihnen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, aber nach Abschluss einer Rede, das Wort erteilt.
(2) Die Staatsregierung kann in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt hat.
(3) Ausführungen zur Geschäftsordnung stehen der Staatsregierung nicht zu.
§ 178
Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung
1Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. 2Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. 3Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.
2. Abschnitt Information durch die Staatsregierung
§ 179
Unterrichtung durch die Staatsregierung
Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung richtet sich nach den Vorschriften des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung.
§ 180
Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags
(1) 1Die Staatsregierung gibt dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse fortlaufend schriftlich Auskunft (Bericht). 2Ist die Ausführung eines Beschlusses in angemessener Frist nicht möglich, so erstattet die Staatsregierung einen schriftlichen Zwischenbericht.
(2) Die Berichte oder Zwischenberichte der Staatsregierung über die Ausführung der Beschlüsse des Landtags sind den Mitgliedern des Landtags bekannt zu geben und zur Einsichtnahme beim Landtagsamt offen zu legen.
(3) Innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Offenlegung kann jedes Mitglied des Landtags gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich daran erinnern, dass ein Bericht unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.
(4) Die Erinnerungen werden der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.
(5) 1Die Antworten der Staatsregierung werden den Erinnernden bekannt gegeben. 2Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.
(6) Antwortet die Staatsregierung auf eine Erinnerung nicht binnen vier Wochen, so kann die oder der Erinnernde binnen zwei weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Erinnerung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt und besprochen wird.
Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse
Vorlagen der Staatsregierung, Anträge der Mitglieder des Landtags einschließlich Begründung, Beschlussempfehlungen mit Bericht der jeweils federführenden Ausschüsse, Beschlüsse der Vollversammlung, Berichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen, Berichte der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden nach § 82, nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2, Interpellationen einschließlich Antwort der Staatsregierung, Schriftliche Anfragen nach § 72 Abs. 2 und Anfragen zum Plenum nach § 74 werden gedruckt, entsprechend den Festlegungen des Präsidiums den Mitgliedern des Landtags sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Staatsministerien zugeleitet und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar.
2. Abschnitt Niederschrift der Verhandlungen
§ 182
Niederschrift in der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.
(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.
(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.
§ 183
Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner
(1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.
(2) 1Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. 2Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird.
(3) 1Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. 2Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. 3Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.
(4) 1Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. 2Erfolgt innerhalb einer Korrekturfrist von drei Werktagen keine Rückmeldung, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(5) 1Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. 2Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.
§ 184
Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. 2Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet wird, wird ihr oder ihm der Entwurf der Niederschrift zur Prüfung gemäß § 183 zur Verfügung gestellt. 3Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm gemacht wurde, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob der Name gelöscht wird oder nicht. 4Im Falle der Nichtlöschung hat das Mitglied des Landtags das Recht des Widerspruchs zum Ältestenrat nach § 183 Abs. 3.
§ 185
Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen jedes Ausschusses einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in den Ausschüssen werden in dem vom Präsidium festgelegten Umfang zusammenfassende Niederschriften erstellt.
§ 186
Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen
1Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. 2In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.
3. Abschnitt Ausfertigung der Beschlüsse
§ 187
Ausfertigung der Beschlüsse
(1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.
(2) 1Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. 2Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.
Teil IX Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen
§ 188
Einsicht in Akten über parlamentarische Angelegenheiten
(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle Akten über parlamentarische Angelegenheiten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden. 2Dies gilt auch für die Einsichtnahme in Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen mit Ausnahme der Niederschriften des ehemaligen Sicherheitsausschusses. 3Bei Akten, die auf Grund des Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt wurden, steht dieses Recht nur den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses zu. 4Das Recht der Einsicht in Akten der Untersuchungsausschüsse und des Parlamentarischen Kontrollgremiums steht nur deren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zu. 5Soweit es für seine Arbeit erforderlich ist, kann der Untersuchungsausschuss die Einsichtnahme weiteren Personen gestatten.
(2) Soweit die Akten eines Ausschusses durch Beschluss des Landtags oder eines Ausschusses der Geheimhaltung unterworfen sind, haben das Recht der Akteneinsicht nur die Mitglieder des Landtags, die im Sinn des § 139 innerhalb der Geheimhaltung stehen; dies gilt auch in Bezug auf Niederschriften geheimer Sitzungen.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vorsitzenden der im jeweiligen Ausschuss vertretenen Fraktionen.
(4) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten sind berechtigt, Akten über parlamentarische Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 BV einzusehen. 2Den von den Mitgliedern der Staatsregierung Beauftragten wird die Einsicht in die Niederschriften geheimer Sitzungen nur gewährt, wenn sie ihre Beauftragung im Einzelfall schriftlich nachweisen.
(5) Die Arbeiten des Landtags oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(6) 1Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. 2Zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen und diese mit Auflagen verbinden. 4Von der Möglichkeit nach Satz 2 kann nicht Gebrauch gemacht werden bei Akten, deren Geheimhaltung vom Landtag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist.
(7) Soweit ein Akteneinsichtsrecht besteht, können Kopien von Akten, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, abgegeben werden.
§ 189
Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten steht jedem Präsidiumsmitglied nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu.
(2) 1Die Einsicht in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Landtags gestattet. 2Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Landtags geschehen.
(3) Die Einsicht in die Personalakten der Bediensteten des Landtagsamts richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) 1Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.
§ 190
Akteneinsicht durch Dritte
(1) 1Dritten Personen kann die Einsicht in Akten über Gegenstände der parlamentarischen Beratung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden. 2Ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses sind Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle allgemein zugänglich.
(2) Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden oder die der Geheimhaltung unterliegen, muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme das Bedürfnis an Geheimhaltung oder vertraulicher Behandlung, z.B. aus Gründen des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, überwiegen; bei Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung.
(3) In Petitionsangelegenheiten wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.
(4) Die Einsicht in Akten über Gegenstände der Landtagsverwaltung kann dritten Personen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden.
(5) 1Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abs. 1 bis 4 trifft die Präsidentin oder der Präsident oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter, wenn es sich um Akten eines Ausschusses handelt, trifft sie oder er die Entscheidung im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden. 2Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden.
Für die Behandlung von Verschlusssachen, d.h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).
(1) Der Landtag unterhält zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte ein Landtagsamt.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident erlässt für das Landtagsamt eine Dienstordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf. 2Bis zum Erlass einer gesonderten Dienstordnung gilt die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO).
Teil XI Schlussbestimmungen
§ 193
Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall
1Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.
§ 194
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
1Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet in der Vollversammlung die Präsidentin oder der Präsident, im Ausschuss die oder der Ausschussvorsitzende. 2Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. 3Widersprechen in der Vollversammlung eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags, so entscheidet die Vollversammlung. 4Widerspricht im Ausschuss eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss. 5Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Ausschussvorsitzende hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.
§ 195
Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschließen.
Anlage 1
I.
Redezeiten gemäß § 107
Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Die Hälfte der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers. Für Dringlichkeitsanträge, die im Plenum zum Aufruf kommen und dort abschließend beraten werden, gilt Folgendes: Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen, der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers.
2.
Allgemeine Redezeitregelungen:
Es gelten – soweit der Ältestenrat keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. Nr. 3) – folgende Redezeiten:
2.1
Erste Lesungen:
5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag
(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
2.2
Zweite Lesungen:
2.2.1
Aussprache zu Gesetzentwürfen:
Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 51 Minuten
2.2.2
Aussprache zu Staatsverträgen:
Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
2.3
Verfassungsstreitigkeiten:
5 Minuten
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
Aussprache:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 51 Minuten
2.5
Anträge/Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:
Aussprache:
Bei einem Antrag oder verbundenen Anträgen:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
2.6
Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:
Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigeren Rangziffer, im Plenum zum Aufruf bringen.
Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 118 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 24 Minuten.
2.7
Petitionen:
5 Minuten
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
3.
Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:
Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Redezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.
4.
Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:
4.1
Es gelten folgende Redezeiten:
Gesamtredezeit der Fraktionen: 29 Minuten
Der Ältestenrat kann abweichend längere Redezeiten beschließen.
Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I.1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen
(Angabe in Minuten):
Gesamtredezeit
|
CSU
|
FW
|
AfD
|
GRÜ
|
SPD
|
29
|
9
|
6
|
5
|
5
|
4
|
51
|
16
|
10
|
9
|
9
|
7
|
Bei Dringlichkeitsanträgen:
Gesamtredezeit
|
CSU
|
FW
|
AfD
|
GRÜ
|
SPD
|
118
|
32
|
23
|
22
|
22
|
19
|
6.
Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:
Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.
6.2
Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:
Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.
6.3
Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
Die Aussprache ist wieder eröffnet. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.
Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung
- –
-
bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,
oder
- –
-
bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.
Bei Aktuellen Stunden gilt für die Verteilung der Anzahl der Rednerinnen und Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:
CSU
|
FW
|
AfD
|
GRÜ
|
SPD
|
4
|
2
|
2
|
2
|
1
|
Anlage 2
Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (GeheimSchO)
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Ältestenrat und dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden.
(2) Für das Landtagsamt gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. 2Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.
(2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.
§ 3
Begriff der Verschlusssache
(1) 1Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. 2Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Abs. 1.
(1) 1Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. 2VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) 1Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. 2Telefongespräche mit VS–VERTRAULICH oder VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
- 1.
-
STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
- 2.
-
GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
- 3.
-
VS–VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
- 4.
-
VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) 1Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. 2Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.
(2) 1Bei VS, die innerhalb des Landtags entstehen, sind herausgebende Stellen:
- –
-
die Präsidentin oder der Präsident
- –
-
die Ausschüsse und
- –
-
weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.
2Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Abs. 3 bis 7.
(3) 1Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. 2Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. 3Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. 4Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.
(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.
(5) 1Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. 2Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
(7) 1Der Geheimhaltungsgrad VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
§ 7
Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS
(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags entstehen und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch das Landtagsamt.
(2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat das Landtagsamt dies auf der VS zu vermerken.
§ 8
Kenntnis von und Zugang zu VS
(1) 1Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. 2Gleiches gilt für den Ältestenrat und das Präsidium, wenn sie mit einer VS befasst werden. 3Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. 4Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.
(2) 1VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. 2Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. 3Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.
(3) 1Die Entscheidung über den Zugang zu VS nach Abs. 1 sowie die förmliche Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(4) 1Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. 2VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.
(5) 1Für Beamtinnen und Beamte des Landtagsamtes genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. 2Für die sonstigen Bediensteten des Landtagsamtes ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
§ 9
Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) 1Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 96 Abs. 2 oder § 139 der Geschäftsordnung gefasst ist. 2Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende bzw. zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. 3Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. 4Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. 5Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. 6Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. 7Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 9 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleiben unberührt.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 138 Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde.
(3) 1Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher dürfen nur über die Beschlüsse Niederschriften angefertigt werden. 2Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. 3Art. 10 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.
(4) 1Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. 2Hierüber ist gemäß Abs. 1 Satz 1 zu beschließen. 3Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. 4Soweit die Niederschrift Gegenstände der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher betrifft, darf sie außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten können. 5Für die Einsichtnahme in die Niederschriften über die Beratungen von VS in nichtöffentlicher Sitzung gilt § 188 Abs. 1 der Geschäftsordnung; die nach Abs. 2 auferlegte Verpflichtung gilt für die Einsichtnahme entsprechend.
(5) 1Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2§ 11 Abs. 3 findet nicht Anwendung. 3Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. 4Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS–Verwahrgelass (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden.
(6) 1Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS–Registratur zu übergeben. 2Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.
(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS–VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
§ 10
Behandlung von VS in der Vollversammlung
1Für die Behandlung von VS in der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend. 2Art. 22 Abs. 1 Bayerische Verfassung bleibt unberührt.
§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS
(1) 1Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher sind der VS–Registratur zuzuleiten. 2Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch das Landtagsamt.
(2) 1VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist. 2Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS–Registratur zu übergeben. 3Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS–Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.
(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. 2Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.
(5) 1Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. 2Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.
§ 12
Weitergabe von VS innerhalb des Landtags
(1) 1STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS–Registratur ausgehändigt werden. 2Eine Weitergabe ist unzulässig.
(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS–Quittungsbuch nachzuweisen.
(3) 1VS–VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten des Landtagsamts weitergegeben werden. 2Bei Weitergabe ist die VS–Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(4) VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).
(2) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. 2Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. 3Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.
(3) 1Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. 2Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.
Anlage 3 (zu § 92)
Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts
- 1.
-
Der Landtag genehmigt die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten.
Diese Genehmigung umfasst auch
- a)
-
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- b)
-
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie
- c)
-
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.
- 2.
-
Diese Genehmigung umfasst nicht
- a)
-
Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,
- b)
-
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,
- c)
-
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c fällt,
- d)
-
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,
- e)
-
die Vorlage der Anschuldigungsschrift bei dem für Disziplinarsachen oder der Klageschrift bei dem für Dienstordnungssachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,
- f)
-
den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,
- g)
-
andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.
- 3.
-
Vor Einleitung eines Verfahrens oder von Maßnahmen im Sinne von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ist der Präsidentin oder dem Präsidenten und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Mitteilung sowohl der oder dem Vorsitzenden als auch der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c. Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c findet Satz 4 keine Anwendung.
- 4.
-
Die Staatsregierung wird aufgefordert, der Präsidentin oder dem Präsidenten in halbjährlichem Abstand über den Stand der Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags Bericht zu erstatten.
- 5.
-
Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 der Verfassung), bleibt unberührt.
- 6.
-
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Erzwingungshaft bedarf der Genehmigung des Landtags.
- 7.
-
Die Nrn. 1 bis 6 gelten entsprechend auch für Verfahren, die gegen ein Mitglied des Landtags bereits vor dem Erwerb der Mitgliedschaft aufgenommen worden sind.
- 8.
-
Der Landtag genehmigt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Landtags oder zum Schutz des Mitglieds des Landtags gegen andere notwendig werden. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Ist die Immunität eines Mitglieds des Landtags durch eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung betroffen, soll das Mitglied des Landtags dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Behörde mitteilen, welche die Allgemeinverfügung erlassen hat. Der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt. Hält der Ausschuss die Maßnahmen für nicht oder nicht mehr erforderlich, kann er vorläufig anstelle der Vollversammlung entscheiden, die Aussetzung der Maßnahmen zu verlangen. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Kann der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtags insoweit die Rechte des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Der Ausschuss ist unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Anlage 4 (zu § 49 Abs. 3 Satz 2 Spiegelstrich 5)
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) gelten für Gesetzesvorlagen und Änderungsanträge zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags folgende Regelungen:
Die Regelungen gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.
2.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelungen gelten aufgrund von Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 folgende Begriffsbestimmungen:
1„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 2Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. 3Einem reglementierten Beruf steht ein Beruf gleich, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I zu der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
1„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. 2Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
„Zuständige Behörde“: jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird.
1„Reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. 2Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
„Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
1„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. 2Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 3Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. 4Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union festgelegt.
1„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Europäischen Union durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. 2Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. 3Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. 4Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. 5Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. 6Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.
2.9
„Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.
1„Berufspraktikum“ ist unbeschadet des Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar. 2Es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt.
„Europäischer Berufsausweis“ ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
„Lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
„Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.
„Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“ ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.
„Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
„Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
3.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften im Sinne der Nr. 1 ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. 2Vorschriften im Sinne von Nr. 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
1Vorschriften im Sinne von Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. 2Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
3.3
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
die Eignung der Vorschriften zur angemessenen Erreichung des angestrebten Ziels, und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
3.4
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen oder verstärken können.
3.5
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren insbesondere der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
Anforderungen für die Werbung.
3.6
1Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Abs. 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu berücksichtigen.
1Bei Gesetzesvorlagen und Änderungsanträgen zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags erfolgt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit rechtzeitig durch die Initiatoren. 2Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften im Sinne von Nr. 1. 3Jede Vorschrift im Sinne von Nr. 1 wird in der Begründung der Gesetzesvorlage bzw. des Änderungsantrags, die insoweit verpflichtend ist, so ausführlich erläutert, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Nr. 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Im Vorblatt der Gesetzesvorlage wird auf die Erläuterung in der Begründung hingewiesen.
5.
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1Gesetzesvorlagen und Änderungsanträge zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags werden zur Information für Bürgerinnen und Bürger, Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger sowie andere einschlägige Interessenträgerinnen und -träger, auch solche, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und sind dort einschließlich der gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes zu veröffentlichenden Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere für jedermann zugänglich. 2Stellungnahmen können unter der auf der Internetseite des Landtags angegebenen E-Mailadresse (landtag@bayern.landtag.de) an den Landtag gerichtet werden; die Landtagsverwaltung leitet diese den Ausschüssen zur weiteren Behandlung zu.
Soweit relevant und angemessen, führen die zuständigen Ausschüsse des Landtags öffentliche Anhörungen gemäß §§ 173 und 174 der Geschäftsordnung durch.
6.
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz
Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Regelungen in der Verhältnismäßigkeitsprüfungsbekanntmachung Berufsreglementierungen der Staatsregierung verwiesen.