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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 130
Namentliche Abstimmung
(1) Die namentliche Abstimmung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.
(2) 1Sofern eine namentliche Abstimmung nicht in elektronischer Form durchgeführt werden kann, erfolgt diese, indem die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts übergeben, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. 2Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.
(3) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.
(4) 1Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in elektronischer Form stehen drei Minuten zur Verfügung. 2Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils zwei Minuten zur Verfügung. 3Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung in nicht-elektronischer Form stehen fünf Minuten zur Verfügung. 4Folgen direkt im Anschluss weitere namentliche Abstimmungen in nicht-elektronischer Form, stehen für deren Durchführung jeweils drei Minuten zur Verfügung. 5Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. 6Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.