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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 195
Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschließen.