Inhalt
§ 190
Akteneinsicht durch Dritte
(1) 1Dritten Personen kann die Einsicht in Akten über Gegenstände der parlamentarischen Beratung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden. 2Ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses sind Landtagsdrucksachen und Plenarprotokolle allgemein zugänglich.
(2) Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden oder die der Geheimhaltung unterliegen, muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme das Bedürfnis an Geheimhaltung oder vertraulicher Behandlung, z.B. aus Gründen des Daten- oder Persönlichkeitsschutzes, überwiegen; bei Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung.
(3) In Petitionsangelegenheiten wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt.
(4) Die Einsicht in Akten über Gegenstände der Landtagsverwaltung kann dritten Personen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gestattet werden.
(5) 1Die Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abs. 1 bis 4 trifft die Präsidentin oder der Präsident oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter, wenn es sich um Akten eines Ausschusses handelt, trifft sie oder er die Entscheidung im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden. 2Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden.