Inhalt
§ 80
Behandlung in den Ausschüssen
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
- 1.
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sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
- 2.
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sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
- 3.
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sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
- 4.
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sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
- 5.
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es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
- 6.
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es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.