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Inhaltsverzeichnis
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Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420) BayRS 1100-3-I (§§ 1–195)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil I Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung (§§ 1–3)
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Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien (§§ 4–40)
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Teil III Wahlen, Bestellungen (§§ 41–48)
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Teil IV Beratungsgegenstände (§§ 49–94)
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Teil V Verfahren der Vollversammlung (§§ 95–135)
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Teil VI Verfahren der Ausschüsse (§§ 136–175)
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1. Abschnitt Allgemeines (§§ 136–140a)
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2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung (§§ 141–144)
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3. Abschnitt Beratungsablauf (§§ 145–152)
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4. Abschnitt Sitzungsordnung (§§ 153–165)
§ 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
§ 154 Berichterstattung
§ 155 Wortmeldung und Worterteilung
§ 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
§ 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
§ 158 Redezeiten
§ 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
§ 160 Wiedereröffnung der Aussprache
§ 161 Zwischenrufe
§ 162 Zwischenfragen
§ 163 Persönliche Erklärung zur Aussprache
§ 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 165 Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
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5. Abschnitt Abstimmungsverfahren (§§ 166–172)
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6. Abschnitt Informationsrechte (§§ 173–175)
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Teil VII Landtag und Staatsregierung (§§ 176–180)
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Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse (§§ 181–187)
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Teil IX Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen (§§ 188–191)
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Teil X Landtagsamt (§ 192)
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Teil XI Schlussbestimmungen (§§ 193–195)
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Anlage 1
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Anlage 2 Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (GeheimSchO)
Anlage 3 Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts
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Anlage 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (nicht mehr belegt)
Inhalt
BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
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§ 160
Wiedereröffnung der Aussprache
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.