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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 160
Wiedereröffnung der Aussprache
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.