Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 161
Zwischenrufe
Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.