Inhalt
    
    
                
                  § 37
                   Parlamentarisches Kontrollgremium 
                  
                 
                 1Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). 2Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.