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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 140
Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.