Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 31.05.2022
Fassung: 14.08.2009
§ 140
Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Untersuchungsausschüsse in jedem Fall der Genehmigung der betreffenden Ausschüsse. 2 § 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.