Inhalt
§ 68
Behandlung der Interpellationen
(1) 1Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. 2Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.
(2) 1Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. 2Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. 3In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.
(3) 1Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. 2Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.
(4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.