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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 131
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
1.
die Stärke eines Ausschusses;
2.
Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
3.
die Abkürzung von Fristen;
4.
Sitzungszeiten und Tagesordnung;
5.
Vertagung der Sitzung;
6.
Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Rednerliste oder der Aussprache;
7.
Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
8.
Anträge auf getrennte Abstimmung;
9.
Anträge zur Geschäftsordnung;
10.
Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.