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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 98
Einberufung zu einer neuen Tagung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag zu einer neuen Tagung einberufen, wenn der Landtag den Tag des Wiederzusammentritts entweder nicht bestimmt hat oder wenn die Präsidentin oder der Präsident einen früheren Wiederzusammentritt für notwendig hält.
(2) Der Landtag muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu einer neuen Tagung einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.