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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 37a
G 10-Kommission
1Der Landtag bestellt nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz eine G 10-Kommission. 2Die oder der Vorsitzende, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der stärksten Fraktion bestellt. 3Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Fraktionen bestellt, die die Staatsregierung stützt bzw. stützen. 4Eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktionen bestimmt, die nicht die Staatsregierung stützen. 5Kommt ein gemeinsamer Vorschlag der Oppositionsfraktionen nicht zustande, so gilt die Kandidatin oder der Kandidat als vorgeschlagen, die oder der von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags vorgeschlagen wurde.