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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 119
Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten
(1) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zur Vollversammlung zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich schriftlich binnen einer Woche gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
(2) 1Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. 3Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. 4Das Mitglied des Landtags hat Anspruch vom Ältestenrat gehört zu werden. 5Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung. 6Vor dieser Entscheidung haben das Mitglied des Landtags und die Präsidentin oder der Präsident, die oder der den Ausschluss von der Sitzung verfügt hat, Anspruch, in der Vollversammlung in der angeführten Reihenfolge gehört zu werden.
(3) 1Wird der Einspruch nachträglich schriftlich eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 2Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.