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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 107
Redezeiten
(1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.
(2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.