Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420) BayRS 1100-3-I (§§ 1–195)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
Teil I Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung (§§ 1–3)
Bereich erweitern
Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien (§§ 4–40)
Bereich erweitern
Teil III Wahlen, Bestellungen (§§ 41–48)
Bereich erweitern
Teil IV Beratungsgegenstände (§§ 49–94)
Bereich erweitern
Teil V Verfahren der Vollversammlung (§§ 95–135)
Bereich erweitern
Teil VI Verfahren der Ausschüsse (§§ 136–175)
Bereich reduzieren
Teil VII Landtag und Staatsregierung (§§ 176–180)
Bereich erweitern
1. Abschnitt Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung (§§ 176–178)
Bereich reduzieren
2. Abschnitt Information durch die Staatsregierung (§§ 179–180)
§ 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung
§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags
Bereich erweitern
Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse (§§ 181–187)
Bereich erweitern
Teil IX Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen (§§ 188–191)
Bereich erweitern
Teil X Landtagsamt (§ 192)
Bereich erweitern
Teil XI Schlussbestimmungen (§§ 193–195)
Bereich erweitern
Anlage 1
Bereich erweitern
Anlage 2 Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (GeheimSchO)
Anlage 3 Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts
Bereich erweitern
Anlage 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (nicht mehr belegt)
Inhalt
BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
2. Abschnitt Information durch die Staatsregierung
§ 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung
§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags