Inhalt
    
    
                
                (1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.
                (2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.