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BayLTGeschO
Text gilt ab: 31.05.2022
Fassung: 14.08.2009
§ 193a
Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der fortdauernden Beeinträchtigung durch COVID-19
(1) 1Alle Ausschüsse tagen in Abweichung zu der gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Mitgliederzahl in einer Besetzung von insgesamt 11 Mitgliedern, wobei eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers sichergestellt sein muss. 2Die Rechte der Mitglieder des Landtags aus § 136 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) 1Mitglieder des Landtags,
1.
die sich in behördlich angeordneter Absonderung befinden,
2.
die aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind,
3.
die Verdachtspersonen im Sinne der Nr. 1.2 Buchst. a der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) sind,
4.
deren am Tage der Ausschusssitzung vorgenommener Selbsttest positiv ist und die sich in der verfügbaren Zeit noch keinem Nukleinsäuretest (insbesondere PCR-Test) unterziehen konnten,
5.
die aufgrund der aktuellen Coronapandemie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und das Mitglied keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann,
6.
die aufgrund eines ärztlich bestätigten unterdrückten Immunsystems (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken) oder aufgrund einer anderen ärztlich bestätigten Grunderkrankung, bei der bei Infizierung mit SARS-CoV-2 von einem schweren Verlauf der Erkrankung nach der bisherigen Studienlage ausgegangen werden muss, als Risikopersonen anzusehen sind,
7.
denen aufgrund von zur Eindämmung der Coronapandemie auf Grundlage des Hausrechts erlassenen Beschränkungen eine Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Präsenz nicht möglich ist,
können nach Bestätigung durch das Landtagsamt an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für die Anhörung von Sachverständigen. 3Geheime Sitzungen können nicht mit Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Abstimmungen in Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei einer Zuschaltung mit Videokonferenztechnik durch namentlichen Aufruf des zugeschalteten Mitglieds oder der zugeschalteten Mitglieder. 5Ein durch Videokonferenztechnik zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1.
(3) Eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik kann die oder der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses auch für Sachverständige, Mitglieder der Staatsregierung, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung sowie für Petentinnen und Petenten ermöglichen.
(4) 1Öffentliche Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung im Internet (Livestream) übertragen. 2Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 138 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden längstens bis zum 31. März 2022 Anwendung.