Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 153
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
(1) 1Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. 2Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.