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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 33
Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. 3Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. 4Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.