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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 189
Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten steht jedem Präsidiumsmitglied nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu.
(2) 1Die Einsicht in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Landtags gestattet. 2Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Landtags geschehen.
(3) Die Einsicht in die Personalakten der Bediensteten des Landtagsamts richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) 1Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.