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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 16
Einberufung
1Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. 2Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. 3In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.