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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
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Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben
(Bayerische Bergverordnung – BayBergV)1)2)
Vom 6. März 2006
(GVBl. S. 134)
BayRS 750-19-W

Vollzitat nach RedR: Bayerische Bergverordnung (BayBergV) vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GVBl. S. 282) geändert worden ist
Auf Grund von § 176 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung – BergbehördV) vom 20. Dezember 1994 (GVBl S. 1060, BayRS 750-1-W), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 330), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) [Amtl. Anm.:] Die §§ 49 und 50 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L 1223 vom 20.6.2025, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

Teil 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen.
§ 2
Bergbehörden
(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).
(2) 1Untere Bergbehörde ist:
1.
die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
2.
die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
2Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. 3Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:
1.
für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
2.
für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.
(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:
1.
die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 48, von Markscheidern nach § 49 sowie von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV); die Bergämter können für das Anerkennungsverfahren eine gemeinsame Prüfungskommission bilden;
2.
die Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG über Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG sowie die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte nach § 14 Nr. 4 MarkschBergV;
3.
für den Vollzug der Vorschriften zu Feldes- und Förderabgaben nach Teil 7.
(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug
1.
der §§ 77 bis 106 und 109 mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG; Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 95 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bergbehörde; Entsprechendes gilt für den Vollzug der §§ 126 und 128 BBergG und
2.
des § 22a Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A).
(4) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG.
(5) Die oberste Bergbehörde ist zuständig für den Vollzug
1.
der §§ 6 bis 29, 33, 75 und 76 sowie 149 bis 162 BBergG und
2.
für das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention.
§ 4
Verkehrssprache
(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass
1.
nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können,
2.
verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.
(2) Die zuständige Bergbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Unternehmer dafür sorgt, dass eine ausreichende Zahl anderer fachkundiger Personen vor Ort anwesend sind, die über die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Sprachkenntnisse verfügen und die Einleitung von Notfall- oder Rettungsmaßnahmen, die dazu erforderliche Information der Öffentlichkeit und die Verständigung mit den Behörden ohne Verzögerungen erfolgen können.
§ 5
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
§ 6
Prüfungen
(1) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 48 durchzuführen. 2Soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer für Prüfungen nach Satz 1 an Stelle von anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen nicht amtlich anerkannte Sachverständige im Sinne von § 48 Abs. 5 beauftragen. 3Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.
(2) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. 2Die fachlichen Anforderungen im Sinn von Satz 1 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 3Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. 4Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(3) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, ist diese von den Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(4) 1Die zuständige Bergbehörde kann außerordentliche Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. 2Außerordentliche Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Bergbehörde sind unverzüglich zu veranlassen. 3Die zuständige Bergbehörde kann darüber hinaus zusätzliche regelmäßige Prüfungen anordnen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dies auf Grund besonderer Beanspruchungen von Einrichtungen im Bergbaubetrieb erforderlich ist. 4Die zuständige Bergbehörde kann bestimmen, dass die angeordneten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vorzunehmen sind.
(5) 1Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sowie über die darüber hinaus in dieser Verordnung genannten Prüfungen und über Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind; Sachverständige und sachverständige Stellen fertigen schriftliche Berichte. 2Die Nachweise und Berichte sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der zu prüfenden Einrichtung aufzubewahren. 3Die Prüfungen nach Abs. 3 sind so zu dokumentieren, dass deren fristgerechte Durchführung festgestellt werden kann.
(6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.
(7) Soweit in dieser Verordnung Prüfungen durch verantwortliche Personen vorgesehen sind, in dem Betrieb jedoch für bestimmte spezielle Prüfungen keine fachlich befähigte verantwortliche Person beschäftigt wird, kann die zuständige verantwortliche Person eine andere entsprechend befähigte Person mit den jeweiligen Prüfungen beauftragen.
§ 7
Betriebliche Unterlagen
1In jedem Betrieb sind alle geltenden Betriebspläne, die diesbezüglichen Zulassungsbescheide, Genehmigungen, behördlichen Anordnungen und Mitteilungen, das Verzeichnis der verantwortlichen Personen, alle sonstigen für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs erforderlichen Unterlagen den betroffenen verantwortlichen Personen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit nachweislich zur Kenntnis zu geben und zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Der vorgenannte Personenkreis muss jederzeit Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen haben.
§ 8
Sicherung von Einrichtungen
(1) 1Einrichtungen, von denen bei Betriebsstörungen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Einrichtungen und Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden. 2Übertägige Einrichtungen müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften so errichtet werden, dass eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.
(2) 1Übertägige Einrichtungen sind in geeigneter Weise so abzugrenzen, dass sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. 2Einrichtungen, die besondere Gefahrenbereiche beinhalten oder von denen besondere Gefährdungen ausgehen können, sind durch Zäune, Mauern oder andere geeignete Absperrmaßnahmen einzufrieden; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten.
(3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.
(4) Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluss aufzubewahren.
§ 9
Sicherung der Erdoberfläche
(1) 1Der Unternehmer muss die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch Grubenbaue oder andere untertägige Einrichtungen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen entstanden oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder den öffentlichen Verkehr sichern. 2Im Vorfeld betrieblicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Oberfläche im Sinn von Satz 1 zu beeinträchtigen, sind auf Grundlage der geotechnischen oder gebirgsmechanischen Beurteilung Sicherheitsabstände zu Nachbargrundstücken und schutzwürdigen Betriebseinrichtungen festzulegen und im Betrieb einzuhalten.
(2) 1Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes, insbesondere zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. 2Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen innerhalb der abgesperrten Betriebsbereiche, soweit sie später vom Abbau erfasst werden und sichergestellt ist, dass spätere Abbauböschungen nicht instabil werden.
§ 10
Betreten des Betriebsgeländes
(1) 1Das Betreten des Betriebsgeländes und der auf Grund von § 9 Abs. 1 abgesperrten Bereiche ist ohne Zustimmung des Unternehmers verboten. 2Der Unternehmer muss dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Betriebsgeländes sowie an den Grenzen der nach § 9 Abs. 1 abgesperrten Bereiche unter Hinweis auf diese Verordnung gut sichtbar auf Tafeln bekannt machen.
(2) 1Der Unternehmer darf Personen, die nicht in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, die Zustimmung zum Betreten des Betriebsgeländes nur erteilen, soweit diese
1.
mit den jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet und über den Umgang mit diesen Schutzausrüstungen unterwiesen sind,
2.
über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Sicherheitsbestimmungen wie Kennzeichnungen und Betretungsverbote unterwiesen sind.
2Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen.
§ 11
Trinkwasser und andere Getränke, Alkohol- und Rauschmittelverbot
(1) Für die Beschäftigten müssen Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen weder mitgeführt noch eingenommen werden. 2Beschäftigte, die auf Medikamente angewiesen sind, die eine berauschende oder sonst beeinträchtigende Wirkung haben können, sind verpflichtet, die Betriebsärztin, den Betriebsarzt oder den betriebsärztlichen Dienst darüber zu informieren und dürfen nur nach Abstimmung mit diesen beschäftigt werden.
§ 12
Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen
1Bei der Fernsteuerung oder der Fernüberwachung von Maschinen und Anlagen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass bei einer Störung der Datenübertragung oder bei einem Ausfall der Steuerung keine gefährlichen Situationen oder Betriebszustände entstehen können. 2Das Zusammenspiel der Sicherheitseinrichtungen ferngesteuerter oder fernüberwachter Anlagen und Anlagenteile ist regelmäßig zu prüfen, wenn diese sich gegenseitig beeinflussen können.
§ 13
Überwachungsbedürftige Anlagen
(1) 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen mit Ausnahme von Rohrleitungen. 2Sofern Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten verwendet werden, gelten diese auch dann als überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV genannten Mengenschwellen liegen. 3Satz 2 gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung.
(2) 1Sofern überwachungsbedürftige Anlagen nach Abs. 1 nicht in Tagesanlagen errichtet werden und damit nicht unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen, sind Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen der zuständigen Bergbehörde vorher in Textform anzuzeigen, sofern sie nicht der Genehmigung nach Abs. 3 bedürfen. 2Der Anzeige sind die für die Beurteilung der Anlage und deren Sicherheit maßgeblichen Unterlagen beizufügen:
1.
Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit der Anlage relevanten technischen Daten,
2.
Lageplan,
3.
der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV auf Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung unter Beilage der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
(3) 1Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Abs. 1 und 2 bedürfen
1.
über Tage, sofern es sich um Anlagen nach § 18 BetrSichV handelt, die unter Erlaubnisvorbehalt stehen, und
2.
unter Tage
der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde. 2Die Genehmigung ist in Textform zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Unterlagen nach Abs. 2 beizufügen. 4Mit dem Antrag ist ergänzend die gutachterliche Äußerung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 5Die zuständige Bergbehörde kann die Genehmigung versagen, wenn sicherheitlich relevante bergbauliche Anlagen durch die überwachungsbedürftige Anlage beeinträchtigt werden können oder wenn die Sicherheit, die Instandhaltung oder die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs erheblich beeinträchtigt werden.
(4) 1Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 15 bis 17 und Anhang 2 BetrSichV zu ermitteln und durchzuführen. 2Besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erheblichere Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben sind bei der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen.
§ 14
Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel
1Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). 2Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 15 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. 3Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. 4Wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen, kann die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 durch eine verantwortliche Person durchgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften und andere Vorschriften dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen.
§ 15
Besondere Aufzeichnungen
1Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für die elektrischen Anlagen und elektrischen Arbeitsmittel Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sind. 2Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei explosionsgeschützten elektrischen Arbeitsmitteln mit Fertigungsnummer Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sind. 3Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden.

Kapitel 1 Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen über Bohrungen
– Erdöl, Erdgas, Erdwärme, Untergrundspeicherung von Erdgas – Bohrungen nach § 127 BBergG

§ 16
Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen
(1) 1Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit Bohrungen und bei der Untergrundspeicherung sowie bei Bohrungen nach § 127 BBergG sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. 2Abweichungen von den Anforderungen der Anlagen 1 und 2 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise gewährleistet werden. 3Abweichungen von den Anlagen 1 und 2 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.
(2) 1Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) an einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte ausgebildet und nach Satz 2 geschult sind und jeweils erfolgreich die damit verbundene Prüfung abgelegt haben. 2Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. 3Die gültigen Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sind der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. 4Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
(3) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
§ 17
Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen
(1) 1Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. 2Dies gilt für Solquellen entsprechend. 3Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. 4Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 5Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. 2Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.
(3) 1Bohrungen sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von Gas zu überwachen. 2Wenn Gas angetroffen wird, ist festzustellen ob es sich um Lagerstättengas oder Speichergas handelt. 3Satz 2 gilt nicht für Bohrungen in geologischen Formationen, in denen Wechselwirkungen zu Lagerstätten- oder Speicherhorizonten nachweislich ausgeschlossen sind.
(4) 1Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. 2Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. 3Die Messungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 4Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(5) 1Es ist sicherzustellen, dass kein Bakterieneintrag erfolgt, der zur Beeinträchtigung von Förder- und Speicherbetrieben führt. 2Soweit erforderlich, sind eingespeiste Wässer bakteriologisch zu untersuchen und zu behandeln.
§ 18
Überwachung des Förderbetriebs aus Erdöl- und Erdgaslagerstätten und bei der Untergrundspeicherung von Erdgas
(1) 1Der Unternehmer hat für eine planmäßige Überwachung des Förder- oder Speicherbetriebs zu sorgen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.
(2) 1An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Untergrundspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. 2Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten und eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. 3Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen. 4Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. 5Bei der Überwachung festgestellte Unregelmäßigkeiten, die auf eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, der Lagerstätten oder der Umwelt hinweisen, sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzuzeigen sind.
(4) Für Förder- oder Speicherbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
(5) 1Die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Betriebsdaten sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. 2Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.
(6) 1Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus alle Steuerungen vorgenommen werden können, die erforderlich sind, um die betroffenen Einrichtungen in einen sicheren Betriebszustand zu fahren. 2Zusätzlich müssen die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis wirken, durch den bei Gefahr automatisch der sichere Betriebszustand hergestellt wird. 3§ 12 gilt entsprechend.
§ 19
Sicherheitsfesten
1Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitsfesten um bestehende Grubenbaue, um Schächte und zur Lagerstättengrenze entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen. 2Grubenbaue dürfen nur in angemessen vorerkundeten Bereichen erstellt werden.
§ 20
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Grubenbauen
(1) Grubenbaue müssen derart errichtet und erhalten werden, dass sie auch mit angelegtem Atemschutzgerät sicher befahren werden können.
(2) 1Tagesschächte, die aufgelassen werden sollen, sind dauerstandsicher zu verfüllen. 2Satz 1 gilt auch für andere Grubenbaue, soweit dies zur Sicherung der Oberfläche oder des Grubengebäudes gegen die insbesondere mit gefährlichen Wasser- und Schlammeinbrüchen verbundenen Gefahren erforderlich ist.
(3) 1Grubenbaue dürfen nicht aufgelassen werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. 2Insbesondere müssen Grubenbaue oder Hohlräume, die sich in gefährlicher Weise verändern können, so dass dadurch Tagbrüche entstehen können oder in erheblichen Mengen Wasser oder Schlamm unkontrolliert in das Grubengebäude gelangen kann, solange zugänglich bleiben, bis sie gesichert sind und wie dies zur Überprüfung der Sicherheit erforderlich ist.
(4) In Grubenbauen mit maschineller Förderung oder mit gleitendem Haufwerk sind geeignete Fahrwege anzulegen, wenn dies zu einer gefahrlosen Fahrung erforderlich ist.
(5) 1Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher, Schurren sowie alle anderen geneigten Grubenbaue müssen soweit erforderlich an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen und gegen das Hineinfallen von losen Gegenständen gesichert werden. 2Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert werden, dass Personen durch herabfallendes Haufwerk oder andere herabfallende Gegenstände nicht gefährdet werden können. 3Bei Arbeiten in den genannten Grubenbauen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(6) 1Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 gon Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgestattet werden; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. 2Bei einer Steighöhe von mehr als 7 m müssen die Fahrten so eingebaut werden, dass sie höchstens eine Neigung von 90 gon aufweisen. 3Ausnahmen kann die zuständige Bergbehörde bewilligen.
(7) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Befahrungseinrichtung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden.
(8) Sind in Schächten mit mehr als 40 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese für die Seilfahrt eingerichtet werden.
(9) 1Arbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können. 2In Förderrollen darf vom Austrag her nur dann eingestiegen werden, wenn sie zuvor leer gefördert worden sind und dies überprüft worden ist.
§ 21
Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue
Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.
§ 22
Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen
(1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.
(2) 1Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muss der zuständigen Bergbehörde vorher angezeigt werden. 2Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs oder eines Gasausbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.
§ 23
Auswechseln und Rauben des Ausbaus
1Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein ausgewechselt oder geraubt werden. 2Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragen Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten.

Abschnitt 2 Fahrung und Förderung

§ 24
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, die Vorgaben in Anlage 3.
§ 25
Wetterversorgung
(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 % Grubengas enthalten.
(2) 1In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m3/min Frischwetter zur Verfügung stehen. 2Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.
(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.
§ 26
Wetterführung
(1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.
(2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.
(3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.
(4) 1Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie selbsttätig schließen. 2Geöffnete Wettertüren dürfen nicht dauerhaft festgelegt werden.
§ 27
Überwachung der Bewetterung
(1) Zur Überwachung der Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten müssen an geeigneten Stellen mit Wettertafeln ausgerüstete Wettermessstellen eingerichtet werden.
(2) An den Wettermessstellen ist die Wettermenge mindestens in halbjährlichen Abständen sowie nach Änderungen der Wetterrichtung und anderen wesentlichen Änderungen der Wetterführung durch Messungen festzustellen.
(3) 1Nicht im Hauptwetterstrom liegende und nicht sonderbewetterte Grubenbaue sowie gestundete oder für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigte Grubenbaue dürfen nur betreten werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass keine schädlichen Gase vorhanden sind. 2In Salzbergwerken müssen Grubenbaue nach Satz 1, soweit sie nicht abgedämmt sind, systematisch auf das Vorhandensein schädlicher Gase durch Messungen überwacht werden; der Unternehmer muss Art und Zeitpunkt der Messungen festlegen.
(4) 1Das Ergebnis der Messungen nach Abs. 2 und 3 ist auf den Wettertafeln mit Angabe des Datums zu vermerken. 2Die Ergebnisse der Messungen sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen (Wetterkontrollbuch) und auszuwerten.
§ 28
Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas
Wer Anzeichen des Auftretens von 1 % oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 % oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 29
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb maschineller Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.
§ 30
Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
(1) Es dürfen nur Anlagen nach § 29 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind.
(2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 29 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind.
(3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können.
§ 31
Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
(1) 1Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Zuglast (Hakenlast) versehen werden. 2Bei Anlagen nach § 29, die zur Erschließung von Erdgas-, Erdöl- und Erdwärmelagerstätten eingesetzt werden, muss diese Anzeigevorrichtung bei einer Zuglast über 600 kN schreibend sein. 3Die Messdaten der Zuglast können auch elektronisch aufgezeichnet, gespeichert und grafisch dargestellt werden.
(2) 1Übertreibsicherungen von Hebewerken dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. 2Die Überbrückung muss für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.
§ 32
Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen
(1) Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen den Voraussetzungen nach Anlage 4 entsprechen.
(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.
§ 33
Bedienung des Hebewerks
(1) 1Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. 2Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.
(2) 1Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. 2Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle für die Arbeiten entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.
(3) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden.
§ 34
Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen
(1) 1Anlagen nach § 29 dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. 2Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind bei Anlagen mit einer Hakenausnahmelast von 1000 kN oder mehr von einem Sachverständigen zu prüfen.
(2) Anlagen nach § 29 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn die Prüfungen nach § 35 durchgeführt wurden.
(3) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung der Anlage nicht hinterspült oder unterspült werden kann.
(4) Aufbau, Abbau und Umsetzen von Anlagen nach § 29 müssen durch eine verantwortliche Person ständig überwacht werden.
§ 35
Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen
1Anlagen nach § 29 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet der Vorschriften des § 6 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. 2Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer verantwortlichen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
§ 36
Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen
Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren.
§ 37
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
1.
Schachtförderanlagen
a)
Seilfahrtanlagen
b)
Güterförderanlagen
c)
Abteufanlagen
2.
Befahrungsanlagen
3.
Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
4.
Bühnen und Greiferanlagen
5.
Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.
§ 38
Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinn des § 37 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde.
(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
2.
die Prüfbescheinigungen nach § 39 vorliegen, und
3.
der Nachweis der Voraussetzungen nach Nr. 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden.
§ 39
Besondere Einrichtungen
Folgende, für Anlagen im Sinn des § 37 erforderliche Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den Einsatzzweck von einer sachverständigen Stelle geprüft und eine Prüfbescheinigung unter Angabe der Prüfergebnisse und Einsatzbeschränkungen ausgestellt wurde:
1.
Fahrtregler,
2.
Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,
3.
Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,
4.
Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die
a)
von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und
b)
ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und
c)
deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,
5.
Bremsbeläge,
6.
Treibscheibenfutter,
7.
Seilscheibenfutter.
§ 40
Inbetriebnahme von Anlagen, Aufnahme und Wiederaufnahme der Seilfahrt
(1) Neu errichtete Anlagen nach § 37 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 41 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 38 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
(2) 1Abs. 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. 2Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 41 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebs sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Sachverständigen festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.
(5) 1Abweichend von Abs. 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. 2Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (z.B. Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
(8) Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 41 erforderlich.
§ 41
Abnahmeprüfung durch Sachverständige
(1) Die in § 40 Abs. 1 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf
1.
Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben unter Tage,
2.
zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen,
3.
den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
4.
den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen,
5.
alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb,
6.
Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen,
7.
Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen.
(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüsts.
§ 42
Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon – ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete – dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt.
(4) Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige vorgenommen werden muss.
§ 43
Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
(1) 1Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. 2Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.
(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.
(3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Abs. 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.
(4) 1Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebs probeweise gefahren werden. 2Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. 4Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.
(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Abs. 4 muss
1.
bei Anlagen nach § 37 Nr. 1, 4 und 5 mindestens eine Stunde lang,
2.
bei Anlagen nach § 37 Nr. 2 und 3 über mindestens 4 volle Treiben
erfolgen.
(6) 1Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens 6 volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. 2Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.
(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.
(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.
(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.
(10) 1Die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. 2Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.
(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:
1.
Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband,
2.
Flachförderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,
3.
Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,
4.
Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband.
(12) 1Bei Seilen von Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Abs. 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. 2Bei den Seilen der übrigen in Abs. 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.
(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.
§ 44
Seilaufliegezeiten
(1) Förderseile zur Seilfahrt und Schachtbefahrung sowie Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 % vermindert ist.
(2) 1Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 % vermindert ist. 2Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen.
(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 % vermindert ist; eine 5-fache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.
(4) 1Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass
1.
die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 % oder
2.
der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 %
vermindert ist. 2Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.
§ 45
Regelmäßige Prüfungen
(1) 1Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von dreizehn Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von Sachverständigen zu prüfen. 2Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten von einem Sachverständigen zu prüfen.
(2) 1Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen. 2Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem Schaden oder nach Störungen, mindestens aber im Abstand von drei Jahren zu überprüfen; die Ergebnisse der Überprüfung sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 3Dem Plan und den in Satz 2 genannten Überprüfungen des Plans ist die gutachterliche Stellungnahme der jeweils betroffenen Sachverständigen beizulegen.
(3) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.
§ 46
Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen
(1) 1Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den Anforderungen der Anlage 6 entsprechen und entsprechend diesen Anforderungen errichtet und betrieben werden. 2Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 6 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise gewährleistet werden. 3Abweichungen von der Anlage 6 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise vorher nachgewiesen wird.
(2) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen begutachtet und bestätigt worden ist.
(3) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen darf nur dafür ausgebildetes und geprüftes Fachpersonal betraut werden, das seine Eignung nachgewiesen hat.
(4) 1Rohrleitungen nach Abs. 1 sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu prüfen. 2Schweißnähte an Rohrleitungen sind in hinreichender Anzahl zerstörungsfrei zu prüfen. 3Im Bereich von Kreuzungen mit Verkehrsanlagen oder Gewässern sowie bei Rohrleitungen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, ist jede Schweißnaht zu prüfen. 4Satz 2 gilt auch für Schweißnähte, die im Herstellerwerk der Rohre hergestellt wurden.
(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im Übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(6) Die Fristen können mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde verlängert werden, wenn durch die sonstigen Maßnahmen zur Überwachung der Rohrleitung sichergestellt ist, dass Schäden an den Rohrleitungen vermieden beziehungsweise umgehend erkannt werden.

Teil 5 Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen

§ 47
Umgang mit Explosivstoffen
1Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
1.
nach einem dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Sinn von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet sind und für die die zuständige untere Bergbehörde einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, oder
2.
einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen.
2Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.
§ 48
Sachverständige und sachverständige Stellen
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind die von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
(2) Sachverständige Stellen können für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.
(3) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen und die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.
(4) 1Sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind auch
1.
die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen,
2.
die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne von § 2 Abs. 14 BetrSichV und
3.
die GS-Stellen im Sinne von § 2 Nr. 12 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie die notifizierten Stellen im Sinne von § 2 Nr. 19 ProdSG, jeweils im Rahmen ihres Befugnisumfangs.
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 13 Abs. 4.
(5) Nicht amtlich anerkannte Sachverständige sind sachkundige Personen, die ohne anerkannte Sachverständige zu sein auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können.
§ 49
Markscheidewesen
(1) Wer im Freistaat Bayern eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Behörde.
(2) 1Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
1.
ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene besitzt,
2.
einen anderweitigen Hochschulabschluss im Vermessungswesen besitzt mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss, die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung bei der Erstellung von Grubenbildern für einen Bergbaubetrieb nachweist oder
3.
eine nach den Art. 9 bis 13c des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzt.
(4) 1Unbeschadet der Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen, wenn
1.
die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde erbringt,
2.
die Markscheiderin oder der Markscheider wiederholt die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht oder
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 nicht vorgelegen haben.
2Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.
(6) Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.
§ 50
Anerkennungsfiktion
(1) 1Als anerkannt im Sinne von § 49 Abs. 1 gilt auch:
1.
wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist;
2.
wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedstaat) niedergelassen ist und vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Bayern als Dienstleister Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 ausübt.
2Sind im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weder der Beruf noch die Ausbildung dazu in dem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein. 3Satz 2 gilt auch für Staatsangehörige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. 4Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.
(2) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen:
1.
Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
2.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
3.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
4.
ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
4Art. 12 Abs. 2 bis 5 BayBQFG gilt entsprechend. 5Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auszuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 6Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die nach Abs. 1 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in § 49 Abs. 4 genannten Gründen untersagen, soweit sie im Falle einer Anerkennung als Markscheider zum Widerruf der Anerkennung berechtigt wäre.
§ 51
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) 1Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. 2Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 52
Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
(1) 1Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. 2Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 € betragen wird und sie dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 53
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1) 1Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der zuständigen Behörde in Textform abzugeben. 2Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. 3Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben in Textform zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) 1Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. 2Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§ 54
Abgabefestsetzung
(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch Abgabebescheid fest.
(2) 1Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt Südbayern nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 55
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.
§ 56
Prüfung
(1) 1Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. 2Sie bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(2) 1Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 3Sie können die Vorlage bei der zuständigen Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen in Textform mitzuteilen.
§ 57
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- oder Förderabgaben sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:
1.
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36 AO,
2.
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45 AO,
3.
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 AO,
4.
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93 Abs. 1 bis 6, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 AO,
5.
über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147 AO,
6.
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 5, 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 9 bis 12 AO,
7.
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2 sowie die §§ 163 und 169 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 und § 171 AO,
8.
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 sowie die §§ 225 und 226 AO,
9.
über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232 AO,
10.
über die Verzinsung die §§ 233 und 233a AO mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 24 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 AO,
11.
über die Säumniszuschläge § 240 AO.
§ 58
Feststellung des Marktwerts
(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.
(2) 1Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) 1Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Kapitel 2 Feldesabgabe

§ 59
Abweichende Feldesabgabe
(1) 1Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 € je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 € bis zum Höchstbetrag von 60 € je angefangenen Quadratkilometer. 2Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
§ 60
Förderabgabe
(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
1.
Erdwärme,
2.
Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
3.
Graphit,
4.
Lithium und
5.
Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
§ 61
Feldesbehandlungskosten
(1) 1Die Förderabgabe verringert sich je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in entsprechender Höhe des Prozentsatzes, auf Grund dessen die Förderabgabe ermittelt wird. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Kosten bereits bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 3Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der jeweils ermittelten Förderabgabe des geförderten Bodenschatzes. 4Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist bei der Ermittlung der Förderabgabe auf Erdöl ein Pauschbetrag von 40,30 €/t abzuziehen, wenn nicht höhere Feldesbehandlungskosten nachgewiesen werden. 5Der Nachweis soll durch Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer testierten Bestätigungsvermerks erbracht werden.
(2) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
1.
Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2.
Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
3.
transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
4.
Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5.
zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Kosten.
§ 62
Ausnahmen
1Das zuständige Bergamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften der Teile 2 bis 5 bewilligen, soweit der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 BBergG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist. 2Ausnahmen von den Vorschriften des Teils 7 kann das zuständige Bergamt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zulassen.
§ 63
Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.
§ 64
Übergangsvorschriften
Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; im Übrigen bleiben die Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
§ 65
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 63 übertragen wurden vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,
3.
entgegen § 11 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,
4.
den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 5 Satz 1, § 15 Satz 1 oder Satz 2, § 27 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 36 in Verbindung mit Anlage 5 nicht oder nicht richtig nachkommt,
5.
entgegen § 13 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,
7.
eine Prüfung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, nach den §§ 14, 35 oder nach § 40 in Verbindung mit § 41, nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 und nach § 46 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,
8.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,
9.
einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 46 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 53 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
2.
§ 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder
3.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
nicht nachkommt.
§ 66
Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach § 35 BBergG, die am 15. Juni 2026 bereits anhängig sind, bleibt entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium zuständig.
§ 67
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
München, den 6. März 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Erwin Huber, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 16 Abs. 1)
Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
1.
Allgemeines
1.1
1Diese Anlage gilt für Bohrungen, bei denen Erdöl- und Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können. 2Für Bohrungen im Sinn des § 127 BBergG und für Bohrungen zur Erschließung von Erdwärme oder andere Bodenschätze gilt diese Anlage entsprechend, soweit vergleichbare Gefährdungen oder die Beeinträchtigung von Schutzgütern und der Lagerstätten- und Grundwasserschutz es erforderlich machen.
1.2
1Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten grundsätzlich mindestens das 1,1-fache der Gerüsthöhe beträgt. 2Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch ein statisches Gutachten oder eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Umstürzen des Bohrgerüsts ausgeschlossen ist oder sich ein anderer Umsturzradius ergibt, oder wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird. 3Bei der Aufwältigung oder sonstigen Behandlung von bestehenden Bohrungen, bei denen dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind entsprechende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
1.3
Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.
1.4
Werden an Erdöl- und Erdgasbohrungen während des Bohrbetriebs Testarbeiten durchgeführt, ist anfallendes Gas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
2.
Verrohrung und Zementation
2.1
Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern.
2.2
1Die Ankerrohrtour ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. 2Sie ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrtouren gewährleistet ist. 3Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt Nr. 3.4 entsprechend.
2.3
Die Absetzteufen der einzelnen Rohrtouren sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendrucks so festzusetzen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrlochs beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
2.4
1Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. 2Die einzelnen Rohrtouren sind so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraums erreicht wird. 3Die Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren.
2.5
Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird.
2.6
1Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. 2Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
2.7
1Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. 2Bei Misslingen der Zementation sind geeignete Sanierungsmaßnahmen umgehend zu veranlassen.
2.8
Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Nrn. 2.1 bis 2.7 entsprechend.
2.9
1Andere als die in den Nrn. 2.1 und 2.8 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszwecks zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. 2Im nicht standfesten Gebirge ist das Bohrloch bei Bedarf bereits während des Niederbringens der Bohrung zu verrohren.
3.
Absperreinrichtungen
3.1
1Beim Erstellen von Tiefbohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Fall eines Ausbruchs den Vollabschluss des Bohrlochs (Steig- und Ringraum) gewährleisten. 2Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrtour und der nachfolgenden Rohrtouren jeweils weiter vertieft wird.
3.2
Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrtour oder nach Einbau der letzten Rohrtour bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind.
3.3
Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 5 bar, müssen für jede der beiden in Nr. 3.1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein.
3.4
Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrtour eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann.
3.5
Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.
3.6
1Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. 2Nr. 3.1 Satz 1 und die Nrn. 3.2, 3.3, 3.5 sowie 3.7 bis 3.9 gelten entsprechend.
3.7
Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
3.8
Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Gerüsts sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Gerüsts betätigt werden können.
3.9
Die Energieversorgung der Absperreinrichtungen ist so zu bemessen, dass diese komplett zweimal geschlossen und einmal geöffnet werden können.
4.
Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
4.1
1Beim Erstellen von Tiefbohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. 2Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
4.2
1In sicherer Entfernung vom Bohrloch muss an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. 2Die Druckentlastungseinrichtung muss mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebs einzeln auswechseln lassen. 3Die Druckentlastungseinrichtung und die Anschlussleitung sind so auszulegen, dass sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten.
4.3
Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 5 bar nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Nr. 4.2 Sätze 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird.
4.4
Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die Nrn. 4.1 bis 4.3 entsprechend.
5.
Bohrspülung
5.1
1Beim Erstellen von Tiefbohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrlochs gewährleisten. 2Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten.
5.2
Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch, ständig erhalten bleibt.
5.3
1Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. 2Die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. 3Das Spülungssystem muss mit geeigneten Messgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet sein.
5.4
1Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht. 2Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss ständig eine geeignete Gasabscheidung gewährleistet sein.
5.5
Wenn die Verwendung einer Bohrspülung allein aus Gründen der Standsicherheit des Bohrlochs erforderlich ist, gelten die vorstehenden Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 Satz 1 entsprechend. 5.6 Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Nrn. 5.1 bis 5.4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
6.
Spülungspumpen
6.1
Spülungspumpen müssen mit einem ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Überdrucksicherheitsventil gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein.
6.2
Überdruckventile sind so zu warten, dass Verstopfungen vermieden werden.
7.
Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
7.1
1Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. 2Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. 3Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.
7.2
1Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. 2Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein.
7.3
Spillketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht eingesetzt werden kann.
7.4
1Bei Arbeiten auf der Gestängebühne müssen Personen stets angeseilt sein. 2Für die Bühnenarbeit notwendige Gegenstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.
7.5
1Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. 2Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, dass sie weder unterfassen noch herabfallen können. 3Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. 4Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern.
7.6
1Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. 2Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
8.
Umgang mit Zangen
8.1
Beim Brechen und Kontern ist der Aufenthalt im Schwenkbereich der Gestängezangen verboten.
8.2
1Gestängezangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. 2Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden.
8.3
1Gestängezangen sind auf der Zugseite und auf der Halteseite mit Sicherheitsseilen zu versehen. 2Halteseile und Sicherheitsseile sind fest zu verankern. 3Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. 4Die verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens die 2,5 fache Seilsicherheit haben.
8.4
Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Gestängezangen dürfen nur vom Hersteller oder einem vom Hersteller benannten Fachbetrieb vorgenommen werden.
8.5
Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulischen oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist.
9.
Spillarbeiten
9.1
1Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. 2Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, der vom Bedienungspersonal jederzeit leicht betätigt werden kann.
9.2
Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden.
9.3
1Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muss das Bedienungspersonal die bewegte Last ständig beobachten. 2Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat.
9.4
Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
10.
Verhalten bei Ausbrüchen
10.1
Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige verantwortliche Person unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruchs zu treffen.
10.2
1Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. 2Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren.
10.3
Bei Ausbrüchen von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas sind die im Gasalarmplan festgelegten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
11.
Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
11.1
1Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrlochs oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. 2Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person betreten werden. 3Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt Nr. 10.2 entsprechend.
11.2
Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach Anweisung der verantwortlichen Person verfüllt werden.
12.
Überwachung des Bohrlochverlaufs
12.1
1Soweit die Kenntnis des Bohrlochverlaufs bei Tiefbohrungen zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, sind entsprechende Vermessungen vorzunehmen. 2Bei Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, ist der Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach Erreichen der Endteufe zu vermessen. 3Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. 4Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.
12.2
Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Nr. 12.1 sind die Messabstände entsprechend zu verkürzen.
13.
Bohrergebnisse, Bohrbericht
13.1
1Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. 2Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
13.2
Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren genauer zu bestimmen.
13.3
Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht).
13.4
Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse,
Spülungsbeschaffenheit und –verluste,
Teufe der Bereiche, in denen gekernt worden ist,
Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zementationsstrecken,
Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern,
Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten,
Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus,
Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche,
Druckprüfungen, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen und andere besondere Messungen,
Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse.
13.5
Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.
Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1)
Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
1Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. 2Der Bohrlochkopf muss so ausgelegt sein, dass er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. 3Die für den Bohrlochverschluss und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.
1.2
1Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. 2Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können.
1.3
1Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen. 2Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen besteht.
1.4
Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.
1.5
Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
1.6
Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gilt Anlage 1 Nrn. 10 und 11 entsprechend.
1.7
1Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. 2Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
2.
Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
2.1
1Bei Förderbohrungen, die der Gewinnung aus Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. 2Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.
2.2
Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
2.3
1Die Bohrlochverflanschung muss mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen versehen sein, mit denen der Druck in Ringräumen zwischen fest eingebauten Rohrtouren ermittelt werden kann. 2Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
2.4
1Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muss hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. 2Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage gemindert, muss die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Anlage überschritten wird.
2.5
1Im Förderstrang der in Nr. 2.4 genannten Bohrungen müssen im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. 2Im Förderstrang muss außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. 3Diese Absperreinrichtung soll zusätzlich von über Tage zu betätigen sein.
2.6
Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird.
2.7
Die Nrn. 2.5 und 2.6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten weniger als 100 m³/Tag Nassöl als technisches open-flow betragen oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Nrn. 2.5 und 2.6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.
3.
Untergrundspeicherbohrungen
3.1
Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Untergrundspeichern dienen (Untergrundspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist.
3.2
Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
3.3
Für den Anschluss von Druckmesseinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Untergrundspeicherbohrungen gilt Nr. 2.3 entsprechend.
3.4
1Der Bohrlochkopf von Untergrundspeicherbohrungen muss mit Absperreinrichtungen versehen sein, die den in Nr. 2.4 genannten Anforderungen genügen. 2Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muss an beiden Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung vorhanden sein. 3Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird. 4Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden können.
3.5
Bei Untergrundspeichern für Erdgas oder andere brennbare Gase muss der Förderstrang der Bohrungen mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach Nr. 2.5 Sätze 1 und 2 entsprechen.
3.6
Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase, bei denen das Speichergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
3.7
Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.
4.
Kavernenbohrungen
4.1
Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Untergrundspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem zulässigen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.
4.2
Am Bohrlochkopf muss eine Messeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
5.
Einpress- und Versenkbohrungen
5.1
Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpressbohrungen) oder die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können.
5.2
Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpress- und Versenkbohrungen muss am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird.
5.3
1Der Förderstrang der in Nr. 5.2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorgans abzusperren. 2Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang gefährliche Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muss der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die der Anforderung nach Nr. 2.5 Satz 2 genügt.
5.4
1Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. 2Zugängliche heiße Teile sind gegen unabsichtliche Berührung zu schützen.
5.5
Werden durch Einpress- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Ringraum des Verpressstrangs dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
5.6
Treten beim Betrieb von Einpress- und Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muss der zur Einleitung dienende Verpressstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert.
5.7
1Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, dass Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. 2Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.
6.
Arbeiten an Förderbohrungen
6.1
1Der Bohrlochverschluss einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. 2Nach dem Abbau muss das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluss oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 3.6 genügen.
6.2
1Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig zu überwachen. 2Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
6.3
Für Aufwältigungsarbeiten gilt Anlage 1 entsprechend.
7.
Förderbuch
7.1
Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
7.2
Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
eine Ausfertigung des Bohrlochbildes,
einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung,
ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben,
die Daten und Ergebnisse der Prüfungen,
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten Arbeiten und
Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse.
Anlage 3 (zu § 24)
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
1.
Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:
a)
hörbare Signale

aa)
„Halt“
1 Schlag/Ton

bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 Schläge/Töne

cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 Schläge/Töne
b)
Signale mit feststehender Leuchte

aa)
„Halt“
1 mal ausschalten

bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 mal kurz ausschalten

cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 mal kurz ausschalten
c)
sonstige Ausführungssignale sowie
nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten

Ankündigungs- und Meldesignale:.
Förderbetrieb
2.
Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.
Anlage 4 (zu § 32)
Seilsicherheiten
Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der zulässigen Belastung (bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile) haben:
1.
Hebewerkseile





a)
bei Hakenregellast
3,0 fach


b)
bei Hakenausnahmelast
2,0 fach
2.
Nackenseile


2,5 fach
3.
Abspannseile


2,5 fach
4.
Errichteseile


2,0 fach.
Anlage 5 (zu § 36)
Betriebsbuch
Das Betriebsbuch nach § 36 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
2.
Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
3.
Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
4.
Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
5.
Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
6.
Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
7.
Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
8.
Anweisungen für die Montage und
9.
Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
Anlage 6 (zu § 46 Abs. 1)
Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
1Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. 2Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist.
1.2
1Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. 2Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.
1.3
1Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. 2Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.
1.4
Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.
1.5
Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.
1.6
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
2.
Leitungsführung, Schutzstreifen
2.1
1Rohrleitungen für die in Nr. 1.1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. 2Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.
2.2
1Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. 2Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. 3Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. 4Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. 5Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
2.3
1Werden zwei oder mehr der in Nr. 2.1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. 2Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
3.
Leitungsverlegung
3.1
1Rohrleitungen zur Beförderung der in Nr. 1.1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. 2Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
3.2
1Nr. 3.1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. 2In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. 3Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.
3.3
1In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. 2Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. 3Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
3.4
Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.
3.5
1Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. 2Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.
4.
Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
4.1
1Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. 2Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.
4.2
1Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Nr. 4.1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. 2Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die Förderraten weniger als 100 m³/d Nassöl als technisches open-flow betragen oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls und die Betriebsweise der Förderbohrungen den Einbau anderer Absperreinrichtungen nicht zulassen; in diesem Fall ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass im Notfall unverzüglich die Absperrungen durchgeführt werden.
5.
Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
5.1
Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.
5.2
1Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. 2Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. 3Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. 4Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. 5Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. 6Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
5.3
1Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. 2Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. 3Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.
5.4
1Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht betrieben werden. 2Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. 3Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
5.5
Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
6.
Rohrleitungsbuch
6.1
1Für jede Rohrleitung ist ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. 2Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, soll das Rohrleitungsbuch für das Rohrleitungssystem insgesamt geführt werden.
6.2
Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,
ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen,
Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtuntersuchungen,
Daten und Ergebnisse der vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte,
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.