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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 55
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.