Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 37
Bedienung des Hebewerks
(1) 1Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. 2Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.
(2) 1Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. 2Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle für die Arbeiten entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.
(3) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden.