Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
Anlage 4 (zu § 32)
Seilsicherheiten
Die beim Betrieb von Gerüsten verwendeten Seile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der zulässigen Belastung (bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile) haben:
1.
Hebewerkseile





a)
bei Hakenregellast
3,0 fach


b)
bei Hakenausnahmelast
2,0 fach
2.
Nackenseile


2,5 fach
3.
Abspannseile


2,5 fach
4.
Errichteseile


2,0 fach.