Inhalt
    
    
                
                  § 45
                   Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt 
                  
                 
                Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 46 erforderlich.