Inhalt
(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
- 1.
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Erdwärme,
- 2.
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Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
- 3.
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Graphit,
- 4.
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Lithium und
- 5.
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Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.