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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 60
Förderabgabe
(1) Von der Förderabgabe sind ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 befreit:
1.
Erdwärme,
2.
Erdgas und Erdölgas (Naturgas),
3.
Graphit,
4.
Lithium und
5.
Sole, soweit diese natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
(2) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 5 % des Marktwerts.
(3) Die Regelungen nach den Abs. 1 und 2 verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.