Inhalt
Anlage 5 (zu § 36)
Das Betriebsbuch nach § 36 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
- 2.
-
Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
- 3.
-
Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
- 4.
-
Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
- 5.
-
Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
- 6.
-
Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
- 7.
-
Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
- 8.
-
Anweisungen für die Montage und
- 9.
-
Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.