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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 11
Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen
1Bei der Fernsteuerung oder der Fernüberwachung von Maschinen und Anlagen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass bei einer Störung der Datenübertragung oder bei einem Ausfall der Steuerung keine gefährlichen Situationen oder Betriebszustände entstehen können. 2Das Zusammenspiel der Sicherheitseinrichtungen ferngesteuerter oder fernüberwachter Anlagen und Anlagenteile ist regelmäßig zu prüfen, wenn diese sich gegenseitig beeinflussen können.