Inhalt
§ 59
Abweichende Feldesabgabe
(1) 1Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 € je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 € bis zum Höchstbetrag von 60 € je angefangenen Quadratkilometer. 2Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.