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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 36
Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen
Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren.