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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 12
Überwachungsbedürftige Anlagen
(1) 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind die in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 2. Oktober 2002 (BGBl I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen mit Ausnahme von Rohrleitungen. 2Sofern Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten verwendet werden, gelten diese auch dann als überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV genannten Mengenschwellen liegen. 3Satz 2 gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung.
(2) 1Sofern überwachungsbedürftige Anlagen nach Abs. 1 nicht in Tagesanlagen errichtet werden und damit nicht unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen, sind Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen der zuständigen Bergbehörde vorher schriftlich anzuzeigen, sofern sie nicht der Genehmigung nach Abs. 3 bedürfen. 2Der Anzeige sind die für die Beurteilung der Anlage und deren Sicherheit maßgeblichen Unterlagen beizufügen:
1.
Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit der Anlage relevanten technischen Daten,
2.
Lageplan,
3.
der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV auf Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung unter Beilage der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
(3) 1Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Abs. 1 und 2 bedürfen
1.
über Tage, sofern es sich um Anlagen nach § 13 BetrSichV handelt, die unter Erlaubnisvorbehalt stehen, und
2.
unter Tage
der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde. 2Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Unterlagen nach Abs. 2 beizufügen. 4Mit dem Antrag ist ergänzend die gutachterliche Äußerung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart, und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 5Die zuständige Bergbehörde kann die Genehmigung versagen, wenn sicherheitlich relevante bergbauliche Anlagen durch die überwachungsbedürftige Anlage beeinträchtigt werden können oder wenn die Sicherheit, die Instandhaltung oder die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs erheblich beeinträchtigt werden.
(4) 1Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und 17 BetrSichV zu ermitteln und durchzuführen. 2Besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erheblichere Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben sind bei der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen.