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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 49
Markscheidewesen
(1) Wer im Freistaat Bayern eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Behörde.
(2) 1Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
1.
ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene besitzt,
2.
einen anderweitigen Hochschulabschluss im Vermessungswesen besitzt mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss, die Befähigung für das Einstiegsamt in die vierte Qualifikationsebene und zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung bei der Erstellung von Grubenbildern für einen Bergbaubetrieb nachweist oder
3.
eine nach den Art. 9 bis 13c des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzt.
(4) 1Unbeschadet der Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts kann die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen, wenn
1.
die Markscheiderin oder der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den Rechtsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde erbringt,
2.
die Markscheiderin oder der Markscheider wiederholt die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe sie oder er verpflichtet ist, nicht einreicht oder
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 nicht vorgelegen haben.
2Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der einheitlichen Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.
(6) Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.