Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 6
Prüfungen
(1) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen gemäß § 48 durchzuführen. 2Soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer für Prüfungen nach Satz 1 an Stelle von anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen nicht amtlich anerkannte Sachverständige im Sinne von § 48 Abs. 5 beauftragen. 3Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.
(2) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. 2Die fachlichen Anforderungen im Sinn von Satz 1 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 3Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. 4Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(3) 1Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, ist diese von den Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(4) 1Die zuständige Bergbehörde kann außerordentliche Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. 2Außerordentliche Prüfungen auf Anordnung der zuständigen Bergbehörde sind unverzüglich zu veranlassen. 3Die zuständige Bergbehörde kann darüber hinaus zusätzliche regelmäßige Prüfungen anordnen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dies auf Grund besonderer Beanspruchungen von Einrichtungen im Bergbaubetrieb erforderlich ist. 4Die zuständige Bergbehörde kann bestimmen, dass die angeordneten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vorzunehmen sind.
(5) 1Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sowie über die darüber hinaus in dieser Verordnung genannten Prüfungen und über Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind; Sachverständige und sachverständige Stellen fertigen schriftliche Berichte. 2Die Nachweise und Berichte sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der zu prüfenden Einrichtung aufzubewahren. 3Die Prüfungen nach Abs. 3 sind so zu dokumentieren, dass deren fristgerechte Durchführung festgestellt werden kann.
(6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.
(7) Soweit in dieser Verordnung Prüfungen durch verantwortliche Personen vorgesehen sind, in dem Betrieb jedoch für bestimmte spezielle Prüfungen keine fachlich befähigte verantwortliche Person beschäftigt wird, kann die zuständige verantwortliche Person eine andere entsprechend befähigte Person mit den jeweiligen Prüfungen beauftragen.