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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 34
Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
(1) Es dürfen nur Anlagen nach § 33 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind.
(2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 33 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind.
(3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können.