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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
Anlage 3 (zu § 24)
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
1.
Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:
a)
hörbare Signale

aa)
„Halt“
1 Schlag/Ton

bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 Schläge/Töne

cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 Schläge/Töne
b)
Signale mit feststehender Leuchte

aa)
„Halt“
1 mal ausschalten

bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 mal kurz ausschalten

cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 mal kurz ausschalten
c)
sonstige Ausführungssignale sowie
nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten

Ankündigungs- und Meldesignale:.
Förderbetrieb
2.
Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.