Inhalt
(1) 1Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. 2Sie bestimmt den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(2) 1Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 3Sie können die Vorlage bei der zuständigen Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen in Textform mitzuteilen.