Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 2
Bergbehörden
(1) Oberste Bergbehörde (Oberbergamt) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium).
(2) 1Untere Bergbehörde ist:
1.
die Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
2.
die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
2Erstreckt sich ein der Aufsicht der Bergbehörden unterstehender Betrieb oder eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen über beide Amtsbezirke, ist diejenige untere Bergbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Betriebes oder verlassenen Grubenbaus liegt; die Maßnahme ergeht im Einvernehmen mit der anderen betroffenen unteren Bergbehörde. 3Auf die Einholung des Einvernehmens kann verzichtet werden, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.