Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 41
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
1.
Schachtförderanlagen
a)
Seilfahrtanlagen
b)
Güterförderanlagen
c)
Abteufanlagen
2.
Befahrungsanlagen
3.
Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
4.
Bühnen und Greiferanlagen
5.
Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.