Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben (Bayerische Bergverordnung – BayBergV) Vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134) BayRS 750-19-W (§§ 1–67)
Bereich erweitern
Teil 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten (§§ 1–3)
Bereich erweitern
Teil 2 Vorschriften für alle Betriebe (§§ 4–15)
Bereich erweitern
Teil 3 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe (§§ 16–28)
Bereich erweitern
Teil 4 Besondere Einrichtungen (§§ 29–46)
Bereich erweitern
Teil 5 Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen (§ 47)
Bereich erweitern
Teil 6 Sachverständige und Markscheider (§§ 48–50)
Bereich reduzieren
Teil 7 Feldes- und Förderabgaben (§§ 51–61)
Bereich erweitern
Kapitel 1 Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung (§§ 51–58)
Bereich reduzieren
Kapitel 2 Feldesabgabe (§ 59)
§ 59 Abweichende Feldesabgabe
Bereich erweitern
Kapitel 3 Förderabgabe (§§ 60–61)
Bereich erweitern
Teil 8 Schlussvorschriften (§§ 62–67)
[Schlussformel]
Anlage 1 Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
Anlage 2 Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
Anlage 3 Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Anlage 4 Seilsicherheiten
Anlage 5 Betriebsbuch
Anlage 6 Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
Inhalt
BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Kapitel 2 Feldesabgabe
§ 59 Abweichende Feldesabgabe