Inhalt
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bergbehörden zuständig:
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für den Vollzug des Bundesberggesetzes,
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für den Vollzug der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
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als Sicherheitsbehörden nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; gelangt eine solche Gefahr einer anderen Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Kenntnis, wird diese tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch das zuständige Bergamt nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2Die unteren Bergbehörden sind auch einheitliche Stelle im Sinne des § 57e Abs. 2 BBergG sowie zentrale Anlaufstelle im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1252, soweit die Wertschöpfungsstufen Rohstoffgewinnung und -verarbeitung nach Bergrecht betroffen sind.
(2) Das Bergamt Südbayern ist zuständig für:
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die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 48, von Markscheidern nach § 49 sowie von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV); die Bergämter können für das Anerkennungsverfahren eine gemeinsame Prüfungskommission bilden;
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die Aufsicht nach § 69 Abs. 3 BBergG über Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 BBergG sowie die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte nach § 14 Nr. 4 MarkschBergV;
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für den Vollzug der Vorschriften zu Feldes- und Förderabgaben nach Teil 7.
(3) Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für den Vollzug
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der §§ 77 bis 106 und 109 mit Ausnahme von § 79 Abs. 3, § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG; Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 und § 95 Abs. 2 BBergG ergehen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Bergbehörde; Entsprechendes gilt für den Vollzug der §§ 126 und 128 BBergG und
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des § 22a Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Anhang 6 Nr. 4 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV), soweit es sich bei der Abfallentsorgungseinrichtung um eine Anlage handelt, für die gemäß Art. 3b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ein externer Notfallplan aufzustellen ist (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A).
(4) Die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde ist zuständig für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG.
(5) Die oberste Bergbehörde ist zuständig für den Vollzug
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der §§ 6 bis 29, 33, 75 und 76 sowie 149 bis 162 BBergG und
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für das Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention.