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Inhaltsverzeichnis
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Bayerische Bergverordnung (BayBergV) Vom 6. März 2006 (GVBl. S. 134) BayRS 750-19-W (§§ 1–57)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Vorschriften für alle Betriebe (§§ 1–18)
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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (§§ 1–10)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verkehrssprache
§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
§ 4 Prüfungen
§ 5 Betriebliche Unterlagen
§ 6 Sicherung von Einrichtungen
§ 7 Sicherung der Erdoberfläche
§ 8 Betreten des Betriebsgeländes
§ 9 Trinkwasser und andere Getränke, Alkohol- und Rauschmittelverbot
§ 10 Organisation der Ersten Hilfe
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Abschnitt II Ferngesteuerte, fernüberwachte, überwachungsbedürftige und elektrische Anlagen (§§ 11–14)
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Abschnitt III Explosionsgefährdete Bereiche (§§ 15–18)
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Zweiter Teil Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe (§§ 19–32)
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Dritter Teil Besondere Einrichtungen (§§ 33–51)
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Vierter Teil Sprengarbeiten, Umgang mit Explosivstoffen (§ 52)
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Fünfter Teil Sachverständige (§§ 53–53a)
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Sechster Teil Schlussvorschriften (§§ 54–57)
[Schlussformel]
Anlage 1 Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
Anlage 2 Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
Anlage 3 Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
Inhalt
BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
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§ 3
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.