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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 50
Regelmäßige Prüfungen
(1) 1Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von dreizehn Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von Sachverständigen zu prüfen. 2Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten von einem Sachverständigen zu prüfen.
(2) 1Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen. 2Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem Schaden oder nach Störungen, mindestens aber im Abstand von drei Jahren zu überprüfen; die Ergebnisse der Überprüfung sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 3Dem Plan und den in Satz 2 genannten Überprüfungen des Plans ist die gutachterliche Stellungnahme der jeweils betroffenen Sachverständigen beizulegen.
(3) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.