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BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 50
Anerkennungsfiktion
(1) 1Als anerkannt im Sinne von § 49 Abs. 1 gilt auch:
1.
wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist;
2.
wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedstaat) niedergelassen ist und vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Bayern als Dienstleister Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 ausübt.
2Sind im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weder der Beruf noch die Ausbildung dazu in dem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein. 3Satz 2 gilt auch für Staatsangehörige von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind. 4Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.
(2) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausüben will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen:
1.
Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
2.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
3.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
4.
ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine berufsrelevanten Vorstrafen vorliegen.
4Art. 12 Abs. 2 bis 5 BayBQFG gilt entsprechend. 5Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auszuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 6Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die nach Abs. 1 als anerkannt gilt, die Ausübung der Tätigkeit aus den in § 49 Abs. 4 genannten Gründen untersagen, soweit sie im Falle einer Anerkennung als Markscheider zum Widerruf der Anerkennung berechtigt wäre.