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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 30
Überwachung der Bewetterung
(1) Zur Überwachung der Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten müssen an geeigneten Stellen mit Wettertafeln ausgerüstete Wettermessstellen eingerichtet werden.
(2) An den Wettermessstellen ist die Wettermenge mindestens in halbjährlichen Abständen sowie nach Änderungen der Wetterrichtung und anderen wesentlichen Änderungen der Wetterführung durch Messungen festzustellen.
(3) 1Nicht im Hauptwetterstrom liegende und nicht sonderbewetterte Grubenbaue sowie gestundete oder für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigte Grubenbaue dürfen nur betreten werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass keine schädlichen Gase vorhanden sind. 2In Salzbergwerken müssen Grubenbaue nach Satz 1, soweit sie nicht abgedämmt sind, systematisch auf das Vorhandensein schädlicher Gase durch Messungen überwacht werden; der Unternehmer muss Art und Zeitpunkt der Messungen festlegen.
(4) 1Das Ergebnis der Messungen nach Abs. 2 und 3 ist auf den Wettertafeln mit Angabe des Datums zu vermerken. 2Die Ergebnisse der Messungen sind in geeigneter Weise aufzuzeichnen (Wetterkontrollbuch) und auszuwerten.