Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 54
Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.