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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 29
Wetterführung
(1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.
(2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.
(3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.
(4) 1Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen so eingebaut werden, dass sie selbsttätig schließen. 2Geöffnete Wettertüren dürfen nicht dauerhaft festgelegt werden.