Inhalt

BayBergV
Text gilt ab: 16.06.2026
Fassung: 06.03.2006
§ 58
Feststellung des Marktwerts
(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen mit.
(2) 1Abgabepflichtige haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 57 Nr. 5 gelten entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) 1Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.